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«Geschlossen» steht auf dem Schild an einem Check-in-Schalter am BER. Das Sicherheitspersonal des Flughafen befindet sich in einem Ausstand, der erst um Mitternacht enden wird.

«Geschlossen» steht auf dem Schild an einem Check-in-Schalter am BER. Das Sicherheitspersonal des Flughafen befindet sich in einem Ausstand, der erst um Mitternacht enden wird. Foto: Paul Zinken/dpa

Welche Rechte Reisende haben Sicherheitsleute an acht Flughäfen im Warnstreik

Ein Tarifstreit der Sicherheitsleute macht vielen Fluggästen am Dienstag einen Strich durch ihre Reisepläne. An manchen Flughäfen lohnt sich noch nicht mal die Anreise.

Ein Warnstreik des Luftsicherheitspersonals an acht Flughäfen hat am heute (Dienstag) zu vielen Streichungen und Behinderungen geführt. Am größten Drehkreuz Frankfurt etwa können keine Passagiere zusteigen.

Nur im Umsteigeverkehr soll ein Notdienst angeboten werden. Bis zum Morgen wurden nach Angaben der Betreiberin von 790 geplanten Flügen 108 abgesagt. Starke Einschränkungen wurden auch aus Berlin und Hamburg gemeldet. In der Hansestadt wurden nach Flughafenangaben alle 88 geplanten Abflüge gestrichen.

Passagiere wurden gebeten, sich vor einer Anreise zum Flughafen über den Status ihrer Flüge zu informieren. Von dem Warnstreik der Gewerkschaft Verdi sind zudem die Flughäfen Bremen, Hannover, Stuttgart, Düsseldorf und Köln/Bonn betroffen.

Welche Rechte Flugreisende haben

Bei streikbedingtem Flugausfall oder einer Verspätung von mehr als drei Stunden muss die Airline Reisenden eine alternative Beförderung zum Ziel anbieten - etwa durch Umbuchung auf einen anderen Flug. Dies passiert oft automatisch. Oder die Airline bietet die Option an, das Ticket für innerdeutsche Flüge in eine Bahnfahrkarte umzuwandeln.

Frist für Alternative setzen

Bietet die Airline so etwas nicht von selbst an, sollten Betroffene ihr eine Frist zur Beschaffung der Alternative setzen. Dazu rät der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover.

Als Zeitfenster für diese Frist seien zwei bis drei Stunden nach der geplanten Abflugzeit angemessen. Kommt die Airline der Aufforderung nicht nach, könnten Reisende sich selbst Ersatz beschaffen und die Kosten der Airline hinterher in Rechnung stellen, so Degott.

Hat ein Flug mehr als fünf Stunden Verspätung, können Reisende das Ticket zurückgeben und ihr Geld zurückverlangen - Gutscheine müssen sie nicht akzeptieren. Auch Bearbeitungsgebühren dürfen nicht von der Airline einbehalten werden.

Bei Pauschalreisen ist der Reiseveranstalter in der Pflicht, sich um eine alternative Beförderung zu kümmern. Bei mehr als vier Stunden Verspätung ist eine anteilige Minderung des Reisepreises möglich. Unter bestimmten Umständen ist gar eine Stornierung der Reise denkbar - etwa, wenn sich ein Kurzurlaub durch den Streik erheblich verkürzt.

Streik als außerordentlicher Umstand

Und was ist mit den Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung? Eigentlich gilt ein Streik des Flughafenpersonals als außerordentlicher Umstand. Reisenden steht bei dieser Bewertung kein Ausgleichsanspruch zu.

Aber: «Es ist die Frage, ob man das doch der Fluggesellschaft zurechnen kann», sagt Degott. Streikt zum Beispiel das Personal am Check-in-Schalter, welches bei der Airline angestellt ist, kann dies dem unternehmerischen Risiko der Fluggesellschaft zugerechnet werden, so der Reiserechtler. «In dem Fall würde ein Ausgleichsanspruch geltend gemacht werden können.»

Diesmal aber streiken die Sicherheitskräfte. Die seien von der Bundespolizei beauftragt, welche für die Fluggastkontrolle an den Flughäfen zuständig sei, erklärt Degott. Damit sei eher fraglich, ob das Versäumnis der Airline zuzurechnen ist. Aber abschließend durch den Europäischen Gerichtshof geklärt sei diese Frage noch nicht.

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