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Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, wer bei Verletzungen auf einer Pauschalreise die ausländischen Bauvorschriften prüfen muss

Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, wer bei Verletzungen auf einer Pauschalreise die ausländischen Bauvorschriften prüfen muss

Unfall im Hotel BGH stärkt Pauschalurlaubern den Rücken

Eine Verletzung im Urlaub ist doppelt ärgerlich. Trifft den Veranstalter eine Mitschuld? Das nachzuweisen, kann schwierig sein. Ein Urteil erhöht nun die Chancen, finanziell entschädigt zu werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt die Rechte von Pauschaltouristen, die sich in ihrer Hotelanlage verletzen. Im Streit mit dem Reiseveranstalter um finanziellen Ausgleich müssen sie sich nicht selbst mit den ausländischen Bauvorschriften auseinandersetzen.

Darum haben sich die Gerichte im Prozess zu kümmern, entschieden die obersten Zivilrichter in Karlsruhe (Az. X ZR 166/18). Das Urteil hilft einem Mann, der fast 7000 Euro von Tui fordert. Der Sohn seiner Lebensgefährtin war im Hotelzimmer auf Gran Canaria gegen die geschlossene Balkontür gelaufen. Der Siebenjährige schnitt sich an den Scherben die Haut auf und durfte fünf Tage nicht ins Wasser.

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle, das die Klage abgewiesen hatte, muss den Fall nun noch einmal verhandeln - und bei Bedarf einen Sachverständigen für spanisches Baurecht einschalten.


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Die Glastür war in Augen- und Hüfthöhe eines Erwachsenen mit zwei Warnaufklebern markiert. Die Richter in Celle waren der Ansicht, dass das ausreicht, um einen Hotelgast darauf aufmerksam zu machen.

An dieser Einschätzung hat der BGH erst einmal nichts auszusetzen. Der Senat sieht das OLG aber trotzdem in der Pflicht, die Einhaltung der spanischen Bauvorschriften zu prüfen. Hätte die Tür eigentlich aus bruchsicherem Glas sein müssen, würden zwei kleine Aufkleber das Problem nicht aus der Welt schaffen, sagte der Vorsitzende Richter Klaus Bacher. Dann müsste der Hinweis für den Urlauber, dass von der Scheibe eine Gefahr ausgeht, deutlich größer sein.

In der Verhandlung am Vormittag hatte der BGH-Anwalt von Tui, Hans-Eike Keller, dem Kläger vorgeworfen, nie gesagt zu haben, was für eine Vorschrift überhaupt verletzt sein soll. Er räumte zwar ein, dass das nicht ganz einfach sei. Aber es sei zumutbar, sich bei einem spanischen Anwalt oder der Baubehörde schlau zu machen, bevor man einen Rechtsstreit durch drei Instanzen führe.

Der Mann hatte im Prozess nur gesagt, dass eine Balkontür ja wohl so stabil sein müsste, dass ein Kind aus kurzer Entfernung dagegenlaufen kann. Dem BGH reicht das aus. Das sei konkret genug, um genauer nachzuforschen. Der Senatsvorsitzende Bacher wies allerdings auch darauf hin, dass ein Sachverständiger hohe Kosten verursache. Vielleicht sei es eine Überlegung wert, sich doch so zu einigen.

Hintergrund des Streits ist, dass Reiseveranstalter gewisse Vorkehrungen treffen müssen, um ihre Kunden vor Schaden zu bewahren. Verletzen sie diese sogenannte Verkehrssicherungspflicht, kann das einen Reisemangel begründen. Pauschaltouristen können dann den Reisepreis zumindest teilweise zurückfordern. Möglicherweise haben sie auch Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Der Mann in dem Fall will erreichen, dass Tui ihm selbst, seiner Lebensgefährtin und dem Jungen für die Woche auf Gran Canaria im Juli 2016 den vollen Reisepreis erstattet. Dazu fordert er für alle drei eine Entschädigung «wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit». Das Kind soll außerdem 2500 Euro Schmerzensgeld bekommen.

(26.06.2019, dpa)

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