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Betroffene müssen eine andere Unterbringung akzeptieren, wenn es sich um eine vergleichbare Ersatzunterkunft handelt.

Waldbrand in Portugal: Ist eine Evakuierung erforderlich, darf der Veranstalter die Urlauber zum Beispiel in einem Nachbarort unterbringen oder sie nach Hause fliegen.

Foto: Nuno Andre Ferreira

Waldbrände am Urlaubsort Kein Schadenersatz nach Evakuierung

In mehreren Ländern Südeuropas wüten derzeit Waldbrände. Besonders betroffen sind die Kanarischen Inseln. Welche Rechte Reisende in solchen Fällen haben - hier die wichtigsten Infos dazu.   

Müssen Pauschalreisende wegen Waldbränden evakuiert werden, steht ihnen in der Regel kein Schadenersatz für vertanen Urlaub zu. Chancen auf einen finanziellen Ausgleich haben sie nur, wenn der Reiseveranstalter sich nicht ausreichend um die Urlauber gekümmert hat, erklärt Sabine Fischer-Volk, Reiserechtsexpertin von der Verbraucherzentrale Brandenburg. Ist eine Evakuierung notwendig, hat der Veranstalter ein sogenanntes Dispositionsrecht. Er darf Urlauber zum Beispiel in einem Nachbarort unterbringen oder nach Hause fliegen.

Betroffene müssen eine andere Unterbringung akzeptieren, wenn es sich um eine vergleichbare Ersatzunterkunft handelt. Nur wenn die Gegebenheiten zu stark vom gebuchten Hotel abweichen, dürften Reisende sofort den Vertrag kündigen. »Habe ich zum Beispiel Tauchurlaub in einem Hotel direkt am Strand gebucht und werde nun in einem Hotel mitten in den Bergen untergebracht, muss ich das nicht akzeptieren«, erklärt Fischer-Volk.

Kündigt der Reiseveranstalter den Vertrag und fliegt den Urlauber nach Hause, teilen sich beide Seiten eventuelle Mehrkosten für den Rücktransport. Sind dabei zusätzliche Hotelaufenthalte nötig, hat der Urlauber diese Mehrkosten zu tragen.

Stehen Urlauber unmittelbar vor einer Reise, sollten sie sich laut Fischer-Volk an ihren Veranstalter wenden und die Reisehinweise des Auswärtigen Amtes verfolgen. Gibt es Waldbrände im oder am Urlaubsort, können sowohl Urlauber als auch Reiseveranstalter mit Verweis auf höhere Gewalt den Vertrag kündigen. Der Reisepreis wird dann zurückerstattet. »Dagegen gibt es auch in diesem Fall keinen Schadenersatz wegen vertanem Urlaub, eben weil es sich um höhere Gewalt handelt«, so Fischer-Volk. Ist die Region nicht direkt betroffen, haben Urlauber kein Anrecht darauf, die Reise kostenlos zu stornieren. Sie könnten höchstens ihren Reiseveranstalter bitten, sie auf eine andere Region umzubuchen.  



(14.08.12, dpa)

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