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Reiserücktrittsversicherung

Reiserücktrittsversicherung : Test - Urlaub 2012: Individuell gebuchte Reisen oft güns...

Reiserücktrittsversicherung : Test: Urlaub 2012 Individuell gebuchte Reisen oft günstiger als PauschalreiseIndividuell gebuchte Reisen in klassische Pauschalreise-Destinationen rund um das Mittelmeer und auf die Kanaren sind oft günstiger als Katalogangebote der Reiseveranstalter. Das ergab ein Test in der aktuellen Jubiläumsausgabe von REISE & PREISE, die seit dieser Woche am Kiosk erhältlich ist. Die Redaktion hatte die Preise für zweiwöchige Pauschalangebote in 12 beliebig ausgewählten Urlaubsregionen in sechs Ländern (Spanien, Italien, Griechenland, Türkei, Portugal, Kroatien) ermittelt und zeitgleich identische Reiseleistungen (Flug, Hotel und Transfer) im Internet einzeln gebucht. In neun der zwölf Fälle war die selbst zusammen gestellte Reise unterm Strich günstiger als das Veranstalterangebot. Die Ersparnis lag zwischen 32 und 339 Euro. Nur drei Mal hatte die Pauschalreise die Nase vorn, hier war die selbst gebuchte Reise um bis zu € 45 teurer. Die REISE & PREISE-Redaktion zieht dennoch eine gemischte Bilanz, denn die individuell gebuchte Reise kann nur dann ihre Trümpfe bei frühzeitiger Buchung ausspielen, weil die Flugpreise i.d.R. steigen, je näher der Abflug rückt. Zu Komplikationen kann es im Stornofall führen, weil sich Selbstbucher dann mit mehreren Parteien auseinandersetzen müssten (Airline, Hotel, Portalbetreiber). Eine Reiserücktrittsversicherung sollte in jedem Fall bestehen.(06.01.12, rp)

REISE & PREISE weitere Infos zu Rückenschmerzen: Reiseversicherung muss zahlen

Reiserücktrittsversicherung : Rückenschmerzen: Reiseversicherung muss zahlen

Reiserücktrittsversicherung : Reiserücktrittsversicherung muss bei Rückenschmerzen zahlen.Foto: flickr.com familymwrRÜCKENSCHMERZEN Reiseversicherung muss zahlenMuss ein Reisewilliger eine Reise wegen eines Bandscheibenvorfalls absagen, so muss die Reiserücktrittsversicherung zahlen.Das gilt selbst dann, wenn er schon länger bestehenden Rückenschmerzen keine Beachtung geschenkt hat. Auf diese Grundsätze weist die Fachzeitschrift »NJW- Rechtsprechungs-Report Zivilrecht« unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hin. Zwar müsse der Versicherte mögliche Reisehindernisse frühzeitig mitteilen, um die Stornierungskosten gering zu halten. Diese Pflicht verletze er aber nur, wenn er seinen Gesundheitszustand genau kenne und die Versicherung nicht informiere (Aktenzeichen: 7 U 166/09).Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage einer Versicherten gegen ihre Reiserücktrittsversicherung statt. Die Klägerin hatte mit ihrem Lebensgefährten eine Reise gebucht. Etwa drei Monate vor Reiseantritt klagte der Lebensgefährte über Rückenschmerzen. Doch erst drei Tage vor Reiseantritt ergab eine genaue Untersuchung einen Bandscheibenvorfall. Die Versicherung weigerte sich die Kosten für die stornierte Reise in vollem Umfang zu übernehmen. Die Klägerin oder ihr Lebensgefährte hätten die Reise schon früher stornieren müssen.Das OLG sah die Sache anders. Rückenschmerzen allein seien kein Grund, eine Reise zu stornieren. Sobald die Klägerin die tatsächliche Ursache der Schmerzen ihres Lebensgefährten erfahren habe, habe sie die Reise storniert. Mehr könne von ihr nicht verlangt werden.(Text dpa, Foto, Dez 2010)

Reiserücktrittsversicherung : Reiserücktrittsversicherung: Stornierung bei Erkrankung ...

Reiserücktrittsversicherung : Reiserücktrittsversicherung Stornierung bei Erkrankung Pflicht?Wann müssen Urlauber krankheitsbedingt eine Reise stornieren, damit die Rücktrittsversicherung greift? Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main beschäftigt und kam zu folgendem Ergebnis.Nur wenn absehbar ist, dass ein Kunde eine gebuchte Reise krankheitsbedingt nicht antreten wird, muss er sofort stornieren. Kann er damit rechnen, bis zum Reisebeginn wieder gesund zu sein, ist er dazu nicht verpflichtet. Das gilt auch dann, wenn sein Hausarzt ihn nach der Buchung krankgeschrieben hatte. Die Reiserücktrittsversicherung kann Zahlungen dann nicht mit dem Argument verweigern, der Betreffende hätte bereits viel früher von der Reise zurücktreten müssen, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main (Aktenzeichen: 7 U 166/09). Das berichtet die von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden herausgegebene Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell».In dem Fall klagte eine Frau, die für sich und ihren Partner eine Pauschalreise inklusive Reiserücktrittsversicherung gebucht hatte. Der Lebensgefährte der Frau musste nach der Reisebuchung wegen gesundheitlicher Probleme im Lendenwirbelbereich behandelt werden. Zwei Monate nach der ersten Krankschreibung diagnostizierten die Ärzte einen Bandscheibenvorfall, worauf die Klägerin die Reise kurz vor dem geplanten Beginn stornierte. Der Reiseveranstalter verlangte 65 Prozent des Reisepreises als Stornogebühren.Die Versicherung lehnte jedoch ab, diese Kosten zu übernehmen, weil der Kunde bereits zwei  Monate zuvor nicht reisefähig gewesen sei und schon damals hätte stornieren müssen. Diesem Argument schloss sich das OLG nicht an: Der Lebensgefährte der Klägerin sei im versicherten Zeitraum von einer schweren und unerwarteten Erkrankung betroffen gewesen. Die Voraussetzungen für den Versicherungsfall seien daher unzweifelhaft erfüllt. Nur weil der Mann in ärztlicher Behandlung war und auch krankgeschrieben wurde, sei nicht sicher gewesen, dass er zwei Monate später die geplante Reise nicht würde antreten können.(Wiesbaden, 15.12.10, dpa/tmn)

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