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KOFFERVERLUST Starre Haftungsgrenze

Brüssel, 7.5.10 (tdt) – Beim Verlust eines Koffers auf einer Flugreise gibt es keine »immateriellen Schäden«. Das macht der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil (Aktenzeichen c 63/09) klar. Voran ging der Fall eines Touristen, dem auf einem Flug von Porto nach Barcelona sein Gepäck abhanden gekommen war. Dafür wollte der Mann 2700 Euro für den materiellen und 500 Euro für den immateriellen Schaden, was die Fluggesellschaft ablehnte.

Die Richter schlugen sich auf die Seite der Airline - und verwiesen auf das Abkommen von Montreal, das in solchen Fällen eine Höchstgrenze von 1134,71 Euro vorsieht. Sinn der internationalen Luftverkehrsvereinbarung sei es gewesen, einen »gerechten Interessensausgleich« zwischen Fluggesellschaften und ihren Kunden herzustellen – mit »eindeutigen Höchstbeträgen«, die eine »einfache und schnelle Entschädigung« ermöglichen.

Das Luxemburger Gericht – seine Entscheidung bindet andere Rechtsbehörden mit ähnlichen Fällen - machte aber auch klar, dass jeder Flugreisende beim Aufgeben seines Gepäcks einen höheren Wert angeben kann. Dafür sei dann zwar ein Zuschlag zu bezahlen, doch auch die Haftungsgrenze entsprechend höher. Insgesamt gingen im Luftverkehr 2009 weltweit 850 000 Taschen und Koffer unwiederbringlich verloren.

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