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Teilstrecke annuliert Entschädigung für die Gesamtstrecke

Wird bei Anschlussflügen eine der Teilstrecken annulliert, ist der Fluggast für die Gesamtstrecke zu entschädigen.

Dies gilt aber nur, wenn es sich um eine einheitliche Buchung handelt. Die Höhe der Entschädigung bei einem Flugausfall richtet sich nach der Flugstrecke. Doch welche Distanz darf man zugrunde legen, wenn eine Flugreise aus zwei Flügen besteht, von denen lediglich der zweite annulliert wird? Nach einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg steht dem Urlauber eine Entschädigung für die gesamte Strecke zu, sofern es sich um eine einheitliche Buchung gehandelt hat (Az.: 32 C 199/16). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht. In dem verhandelten Fall wollten die Kläger von Miami über Manchester nach Hamburg fliegen. Die Flugreise hatten sie bei einem Reiseportal gebucht. Die Maschine von Florida nach Großbritannien war pünktlich, doch der Weiterflug nach Deutschland wurde annulliert. Die Kläger verlangten jeweils 600 Euro Ausgleichszahlung, weil die Entfernung zwischen Miami und Hamburg mehr als 3.500 Kilometer beträgt. Die Airline zahlte jedoch nur jeweils 250 Euro, weil sie die Distanz zwischen Manchester und Hamburg anlegte. Vor Gericht bekamen die Fluggäste Recht. Die Kläger seien für die Gesamtstrecke zu entschädigen, da eine einheitliche Buchung vorlag. Unter dem Begriff Flug sei hier die Gesamtstrecke zu verstehen.

(04.01.2018, dpa)

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