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Damit es nicht zu Verzögerungen kommt, sollten sich Fluggäste die Nutzungsbedingungen von «Easypass» ganau anschauen.

Damit es nicht zu Verzögerungen kommt, sollten sich Fluggäste die Nutzungsbedingungen von «Easypass» ganau anschauen. Foto: Marius Becker/dpa

BGH-Urteil Kein Schadenersatz wegen elektronischer Passkontrolle

Weil die zwölfjährige Tochter die elektronische Passkontrolle nicht nutzen durfte, verpasste eine Familie ihren Flieger. Sie verlangte daraufhin vom Flughafen Schadenersatz, doch der Bundesgerichtshof entschied anders.

Wer sich vergeblich auf eine elektronische Passkontrolle am Flughafen verlässt und seinen Flieger verpasst, kann nicht auf Schadenersatz hoffen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe wies die Revision eines Klägers nun zurück.

Er hätte sich ausreichend informieren und genügend Zeit einplanen müssen, hieß es. «Im Übrigen darf sich ein Fluggast auch nicht auf die ständige Betriebsbereitschaft der computergestützten elektronischen Grenzkontrolle verlassen.» Der Kläger war zuvor schon an Gerichten in Düsseldorf gescheitert. (Az. III ZR 204/21)

Er hatte demnach für sich, seine Frau und drei Kinder einen Überseeflug gebucht. Den verpasste die Familie jedoch, obwohl sie mehr als zwei Stunden vor Abflug am Airport war - weil sie nach Sicherheits- und Passkontrolle das Abfluggate nicht mehr rechtzeitig erreichte. Vom Flughafenbetreiber wollte der Mann für Ersatztickets und zusätzliche Hotel- und Fahrtkosten fast 3000 Euro Schadenersatz.

Um die automatisierte Grenzkontrolle «Easypass» nutzen zu können, muss man mindestens zwölf Jahre alt sein - was eine Tochter noch nicht war. Deshalb habe die Familie zu Durchgängen mit Personal gemusst, hieß es weiter. Dort habe es bei der Kontrolle eines anderen Passagiers ein Problem gegeben, was zu einer Verzögerung von 20 Minuten führte. Obwohl er eine Mitarbeiterin des Flughafens darauf hingewiesen habe, dass die Familie womöglich ihren Flieger verpasst, sei er in der Warteschlange nicht vorgezogen worden.

Der Bundesgerichtshof befand, der Mann hätte sich die Nutzungsbedingungen von «Easypass» näher anschauen müssen. Dass auf der Internetseite des Flughafens das Mindestalter nicht genannt war, sei unerheblich - der dortige Hinweis auf die elektronische Passkontrolle sei ersichtlich nicht abschließend gewesen. Selbst am Flughafen hätte er sich noch die nötigen Infos beschaffen können. «Stattdessen hat der Kläger mit seiner Familie rund eine Stunde leichtsinnig «verbummelt», indem - wie er selbst vorträgt - unter anderem «in das ein oder andere Geschäft geschaut» wurde.»

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