Flüge Hotels Pauschalreise Pauschal Mietwagen Rundreisen Kataloge

REISE und PREISE

Foto:

Foto: Karlheinz Schindler/dpa-Zentralbild/dpa

BGH-Urteil Reisemangel ist bekannt, Meldung trotzdem nötig

Ob Baulärm am Hotel oder Kakerlaken im Zimmer - bei vielen Mängeln steht Pauschalurlaubern eine Entschädigung zu. Doch diese müssen sofort gemeldet werden. Egal ob der Veranstalter darüber bereits informiert ist oder nicht. Das zeigt ein BGH-Urteil.
Wer nach einem mangelhaften Urlaub einen Teil seines Reisepreises zurückhaben möchte, muss dem Veranstalter das Problem vor Ort so früh wie möglich melden. Sonst gibt es kein Geld zurück.
 
Das gilt auch, wenn der Veranstalter das Problem von Anfang an kannte – melden muss der Urlauber es trotzdem, wie ein BGH-Urteil klargestellt hat (Az.: X ZR 123/15). 
 
In dem verhandelten Fall ging es um eine Pauschalreise nach Teneriffa. Während des gesamten Aufenthalts des Klägers gab es starken Baulärm – ein Minderungsgrund. Die Vorinstanz sprach dem Kläger eine Reisepreisrückzahlung von 40 Prozent zu. Doch der BGH kippte die Entscheidung, weil der Urlauber den Mangel erst zehn Tage nach seiner Ankunft im Hotel gemeldet hatte.
 
Wer seiner Pflicht nicht nachkommt, einen Reisemangel zu melden, verliert seinen Anspruch auf Entschädigung, urteilten die Richter. Ein Urlauber dürfe Mängel nicht stillschweigend in Kauf nehmen, um hinterher Ansprüche an den Veranstalter zu stellen.
 
Im konkreten Fall hätte der Veranstalter den Gast zwar auch ohne eine Beschwerde in einem anderen Hotel unterbringen können. Nur weil er dies nicht von sich aus tat, hieß das nicht, dass er dazu nicht willens war. Es hätte jedoch einer formalen Mangelanzeige bedurft.
 
(04.04.2017, dpa)

Mehr Reisespecials ...
REISE und PREISE aktuelle Ausgabe

ÜBERSICHT

SHOP | ABO
Einzelheft | Archiv seit 1987