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Fluglotsenstreik Kein Anspruch auf Minderungdes Reisepreises

Führt ein Fluglotsenstreik zu einer deutlichen Verspätung beim Abflug zu einer Kreuzfahrt, kann der Reisepreis gemindert werden. Verlorener Spaß im Urlaub ist aber nicht zu ersetzen.

Verschiebt sich durch den verspäteten Abflug die komplette Kreuzfahrt und ändert sich die Route, besteht Anspruch auf weitere Preisminderung. Das entschied das Amtsgericht Rostock (Aktenzeichen: 47 C 299/11). Über den Fall berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.
Keinen Anspruch haben die Kreuzfahrtpassagiere dagegen auf Ersatzzahlungen wegen entgangener Urlaubsfreuden. Voraussetzung dafür wäre ein Verschulden des Veranstalters. Ein Fluglotsenstreik fällt aber nicht in dessen Verantwortungsbereich.
In dem Fall hatte der Kläger eine Kreuzfahrt zu den Kanaren und nach Madeira gebucht. Wegen eines Fluglotsenstreiks in Spanien verspätete sich der Hinflug um mehr als neun Stunden. Das Kreuzfahrtschiff legte einen Tag verspätet ab und lief anders als geplant Fuerteventura nicht an. Das Gericht sprach dem Kläger eine Minderung des Reisepreises von 2298 Euro um insgesamt 427 Euro zu. Es wies die Forderung nach weiteren 50 Euro für mangelnde Information am Flughafen allerdings zurück und lehnte weitere Ansprüche wegen entgangener Urlaubsfreuden ab.

(24.09.12, dpa/tmn)

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