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Flugverspätung Bahnkosten sind in Entschädigung enthalten

Verspätet sich der Flieger, ist das ärgerlich. In manchen Fällen auch teuer - wenn etwa weitere Reisekosten entstehen. Fluggäste haben daher Anspruch auf eine Entschädigung. Kosten für die Weiterreise - etwa mit der Bahn - können nicht zusätzlich eingefordert werden.

Bei einer Flugverspätung von mehr als drei Stunden hat der Passagier Anspruch auf eine Entschädigung. Er kann von der Fluggesellschaft aber nicht noch zusätzlich Bahnkosten zurückverlangen, die ihm bei der Weiterreise vom Zielflughafen entstanden sind. So entschied das Landgericht Frankfurt in einem Fall (Az.: 2 - 24 S 66/14). Den Klägern war eine Ausgleichszahlung von 1200 Euro zugesprochen worden. Der Mann und seine Ehefrau verlangten aber noch weitere 184,50 Euro Schadenersatz für die Zugtickets vom Frankfurter Flughafen nach Berlin. Das Landgericht Frankfurt wies diese Ansprüche ab und bekräftigte damit eine Entscheidung des Amtsgerichts. Die Bahnkosten seien der Entschädigung anzurechnen.

Wie das Gericht erklärte, hat die Ausgleichszahlung den Zweck, sowohl für materielle wie auch immaterielle Schäden aufzukommen, ohne dass deren genaue Höhe im Einzelnen zu beweisen wäre. Bei den Bahnkosten handele es sich um einen Verzugsschaden, der aus der Verspätung des Fliegers entstanden sei - und nicht um eine nicht erbrachte Betreuungs- und Unterstützungsleistung der Airline. Eine doppelte Kompensation durch Schadenersatz plus Ausgleichszahlung entspreche nicht dem Sinn und Zweck der EU-Verordnung.

(21.05.2015, dpa)

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