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Reiserecht Fluglinie muss Ersatzcrew bereithalten

Ein Flugzeug hat Verspätung, weil der Co-Pilot nicht pünktlich die Maschine erreicht. Die Fluglinie beruft sich auf außergewöhnliche Umstände, da es geschneit habe, und will keinen Ausgleich zahlen. Muss sie aber, urteilt ein Gericht.

Bei widrigem Winterwetter muss eine Fluggesellschaft Ersatzpersonal vorhalten, um witterungsbedingte Ausfälle aufzufangen. Verspätet sich eine Maschine deutlich, weil ein Crewmitglied fehlt, steht Kunden eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung zu. Die Airline kann in diesem Fall keine »außergewöhnlichen Umstände« geltend machen. Das entschied das Amtsgericht Frankfurt (Az.: 32 C 1488/13(41)), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall verlangte der Kläger von der Airline 600 Euro Entschädigung wegen eines verspäteten Fluges. Die Verzögerung war maßgeblich darauf zurückzuführen, dass der Co-Pilot nicht rechtzeitig einsatzbereit war. Die Fluggesellschaft argumentierte, aufgrund des Schnees hätten außerordentliche Umstände vorgelegen. Dieser Einschätzung schloss sich das Gericht nicht an: Eine Airline habe alle personellen, materiellen und finanziellen Mittel auszuschöpfen, um einen Flug wie geplant durchzuführen. Bei Winterwetter eine Ersatzcrew am Flughafen vorzuhalten, sei eine durchaus zumutbare Maßnahme.

(10.11.14, dpa/tmn)

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