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Recht Verjährungsfrist bei Klagen gegen Veranstalter

Bei Klagen gegen einen Reiseveranstalter gilt eine Verjährungsfrist.
Sie kann sich verlängern, wenn beide Parteien miteinander verhandeln. Wenn der Veranstalter aber ablehnt, die Forderungen zu erfüllen, läuft die Zeit.

Nach Ende der Verjährungsfrist können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden. Das geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Ludwigsburg hervor (Aktenzeichen: I C 32/9/09), über die die Zeitschrift «ReiseRecht aktuell von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht berichtet.

In dem Fall hatte der Kläger eine Pauschalreise nach Ägypten gebucht, war aber mit der Hotelanlage wegen Bauarbeiten unzufrieden. Er verlangte die Hälfte der Reisekosten zurück. Mehrere Wochen, insgesamt 46 Tage, tauschten sich beide Seiten aus. Dann teilte der Veranstalter mit, nur zehn Prozent erstatten zu wollen. Erst knapp 14 Monate später wandte sich der Kläger ans Gericht. Da war die Verjährungsfrist allerdings - inklusive der 46 Tage Aufschub - verstrichen.

Der Kläger argumentierte, er habe mit dem Veranstalter auch später noch Briefe ausgetauscht, die Verhandlung habe daher wesentlich länger gedauert, so dass er die Frist eingehalten habe. Das ließ das Gericht nicht gelten. Die Beklagte habe deutlich zu erkennen gegeben, dass sie nicht weiter zu Verhandlungen bereit sei. Ein Schreiben, in dem der Veranstalter mit höflichen Floskeln reagiert habe, sei keine Fortsetzung der Verhandlungen.

(16.05.11, dpa)
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