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Reiserecht Entschädigung für deutlich spätere Ersatzreise

Urlauber können einen späteren Reisebeginn oft nicht organisieren. Deshalb haben sie Anspruch auf eine Entschädigung, wenn der Veranstalter die Ferienreise verlegt.

Wird eine Reise vom Veranstalter um vier Tage nach hinten verlegt, darf der Urlauber sie kostenlos stornieren. Außerdem hat er Anspruch auf eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden, wenn der Veranstalter ihm keine gleichwertige Ersatzreise anbieten kann, entschied das Amtsgericht Köln (Az.: 142 C 210/12).

In dem Fall hatte ein Vater für sich und seinen Sohn eine Reise nach Tunesien vom 13. bis 27. Juni gebucht. Einige Wochen vor dem Abflug teilte der Veranstalter mit, dass der Flug storniert wurde, und bot den alternativen Reisezeitraum vom 17. Juni bis 1. Juli an. Die Kunden stornierten die Reise, weil sie teilweise außerhalb der Schulferien lag. Sie forderten deshalb eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden.

Das Gericht gab ihnen Recht. Den Klägern stehe eine Entschädigung zu. Der Veranstalter sei Schuld daran, dass die Reise nicht stattfand, da der vertraglich vereinbarte Reisezeitraum nicht mehr sichergestellt werden konnte. Hätte ihm der Veranstalter eine gleichwertige Reise angeboten, hätten Vater und Sohn nicht zurücktreten dürfen. Das Ersatzangebot in diesem Fall sei jedoch nicht gleichwertig gewesen, da der Reisezeitraum über das Ende der Pfingstferien hinausreichte.

(04.01.14, dpa)

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