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Reiserecht Keine Entschädigung wegen behinderten Mitreisenden

Wenn Behinderte bei einer Reise eine intensive Betreuung benötigen, müssen die Mitreisenden Verzögerungen in Kauf nehmen. Ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts München ist nun rechtskräftig.

Eine Frau hatte gegen ein Reiseunternehmen geklagt. Sie hatte mit ihrem Mann an einer dreiwöchigen Reise nach Südafrika teilgenommen. Wegen diverser Beeinträchtigungen (Flugverspätung, Schimmel im Hotel) hatte das Reiseunternehmen sie bereits mit 485 Euro entschädigt. Das Ehepaar verlangte jedoch weitere 714 Euro, weil die Reise auch durch eine schwerstbehinderte Mitreisende erheblich verzögert worden sei. Ihrer Ansicht nach hätte das Reiseunternehmen nur solchen Gästen die Reise erlauben dürfen, die keine intensive Betreuung benötigen.
Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab (Az.: 223 C 17592/11). Mit der Betreuung einer behinderten Mitreisenden weiche ein Reiseunternehmen nicht von der geschuldeten Leistung ab. Zudem sei immer damit zu rechnen, dass an einer Reise auch Behinderte teilnehmen würden. Somit liege kein Mangel vor, der einen Anspruch auf Schadenersatz rechtfertige.

(29.11.12, dpa/tmn)

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