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Reiserecht Sturz im nassen Poolbereich ist kein Reisemangel

Wer im Hotel am Swimmingpool ausrutscht und sich verletzt, hat doppelt Pech: Solche Unfälle gehören nach einem Gerichtsurteil zum privaten Risiko des Reisenden.

Damit können auch keine Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Es ist kein Reisemangel, wenn es um einen Swimmingpool herum nass und somit glatt ist. Wer deshalb in der Hotelanlage ausrutscht, kann keine Ansprüche gegen den Veranstalter geltend machen, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Aktenzeichen: I-12 U 24/11). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.
In dem Fall hatte eine Frau gegen den Reiseveranstalter wegen eines Unfalls geklagt, der sich in ihrem Türkeiurlaub ereignete. Die Hotelanlage hatte einen Pool, der nicht funktionierte. Das Wasser verteilte sich großflächig im Schwimmbad. In rund drei Meter Abstand zum Pool stürzte die Frau und zog sich eine Schenkelhalsfraktur zu.
Das OLG wies die Ansprüche der Klägerin jedoch ab - genau wie zuvor bereits das Landgericht. Ausrutscher am Swimmingpool gehörten zum privaten Unfall- und Verletzungsrisiko des Reisenden. Die durch Wasser hervorgerufene Glätte sei für den Reisenden erkennbar gewesen. Weder das Hotel noch der Reiseveranstalter hätten darauf mit Schildern hinweisen müssen.

(06.08.12, dpa/tmn)

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