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Risiko : Reiserecht: Informationspflicht verletzt - wann es Bares ...

Risiko : Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibtReiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.(07.01.12, dpa/tmn)

Risiko : Flüge: Zu Stoßzeiten besser am Vortag online einchecken

Risiko : Flüge Zu Stoßzeiten besser am Vortag online eincheckenZu stark frequentierten Zeiten checken Fluggäste besser am Vortag online ein. Denn mit der ausgedruckten Bordkarte in der Hand haben sie sicher einen Platz in der Maschine.Die Schlange am Check-in-Schalter ist ewig lang. Dann können Flugreisende schnell das Nachsehen haben, wenn ein Flieger überbucht ist. Das passiert keineswegs selten: »Planmäßig sind die Flugzeuge um circa zehn Prozent überbucht«, sagte Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg. So wollten die Airlines verhindern, mit einer nicht voll besetzten Maschine starten zu müssen. Denn nicht jeder Passagier trete seinen Flug auch an.Wenn sich eine Airline aber verkalkuliert, stehen am Ende mehr Passagiere am Flughafen, als es Plätze an Bord gibt. Dennoch rechnet es sich für die Fluggesellschaft, dieses Risiko einzugehen, wie Fischer-Volk erläuterte: »Übers Jahr gerechnet lohnt es sich für die Airline eher, die Maschinen zu überbuchen und zurückgebliebenen Fluggästen gegebenenfalls eine Entschädigung zu zahlen.«Betroffenen steht in solchen Fällen ein finanzieller Ausgleich nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung zu. Sie sieht für eine sogenannte Nichtbeförderung je nach Flugstrecke zwischen 250 und 600 Euro als Entschädigung vor. Außerdem haben Passagiere Anspruch auf eine Ersatzbeförderung, also etwa ein Umbuchen auf eine andere Maschine. Der Entschädigungsanspruch halbiert sich dabei, wenn die Verspätung durch das Umbuchen nur gering ausfällt. Je nach Flugstrecke heißt das: nicht mehr als zwei bis vier Stunden.Wollen Reisende vermeiden, zu Stoßzeiten wie an einem Freitagabend, Montagmorgen oder an Feiertagen keinen Platz mehr im Flieger zu bekommen, sollten sie sich daher frühzeitig ihre Bordkarte sichern. »Wer eine Bordkarte hat, kann am Schalter nicht einfach abgewiesen werden. Die Airline muss dann Freiwillige suchen, die ihre Bordkarte zurückgeben und auf einen anderen Flug ausweichen«, sagte Fischer-Volk. Der Vorab-Check-in bietet der Reiserechtsexpertin zufolge noch einen weiteren Vorteil: »Man vermeidet die langen Schlangen am Schalter.«(03.01.12, dpa/tmn)

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