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Reiserecht Veranstalter haftet nicht fürSturz über Fußmatte

Endlich Erholung! Das denken sich Urlauber, wenn sie an ihrem Hotel ankommen. Doch dann macht einem die Fußmatte am Eingang einen Strich durch die Rechnung. Darüber stürzte eine Frau. Sie forderte später vor Gericht Schadenersatz.

Ein Reiseveranstalter haftet nicht dafür, wenn ein Urlauber am Hoteleingang über eine Fußmatte stolpert. Dem Urlauber stehe kein Schadenersatz zu, entschied das Oberlandesgericht Bamberg (Az.: 5 U 36/12). Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.
In dem Fall hatte die Klägerin eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Vor dem Eingang des Hotels lag eine zwei Zentimeter dicke Fußmatte. An den Längsseiten waren breite Abschlussleisten angebracht, an den Schmalseiten dagegen nicht. Obwohl der Eingangsbereich nachts beleuchtet war, stürzte die Urlauberin und forderte vom Reiseveranstalter Schadenersatz.
Dem widersprachen die Richter. Der Sturz sei ein allgemeines Lebensrisiko. Der Hotelbetreiber oder der Reiseveranstalter hätten die Matte nicht beseitigen müssen, da ihre Beschaffenheit den Hotelgästen ohne weiteres ersichtlich gewesen sei. In Deutschland würden solche Schmutzmatten zwar oft bündig mit der Oberfläche verlegt. In der Türkei könne der Urlauber das jedoch nicht voraussetzen.

(03.12.13, dpa/tmn)

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