Flüge Hotels Pauschalreise Pauschal Mietwagen Rundreisen Kataloge

Reiserecht Vogelschlag entschuldigt Flugausfall nicht immer

Landet ein Vogel in der Turbine, gilt der entstandene Schaden nicht zwingend als außergewöhnlicher Umstand. Fällt ein Flug wegen des Schadens aus, muss die Airline im Zweifelsfall zahlen.

Ein Vogelschlag ist kein außergewöhnlicher Umstand, solange nicht klar ist, wann das Tier in das Triebwerk geflogen ist. Wird der Flug wegen des Schadens annulliert, muss die Airline dem Kunden also eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht zahlen.
Das entschied das Amtsgericht Frankfurt (Az.: 30 C 2462/13 (68)), berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.
In dem verhandelten Fall wollten die Kläger von München nach Marsa Alam in Ägypten fliegen. Die für den Flug vorgesehene Maschine landete am Vorabend in München. Techniker entdeckten einen Schaden durch Vogelschlag, der Flug wurde annulliert. Die Kläger wurden nach Stuttgart gefahren und von dort nach Ägypten geflogen. Sie forderten von der Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung für die Verspätung, weil sie schlussendlich mit 12 Stunden und 40 Minuten Verspätung am Zielort eintrafen.
Das Gericht gab den Klägern Recht. Die Airline habe nicht darlegen können, ob der Vogelschlag erst auf dem unmittelbar vorangegangenen Flug oder schon früher aufgetreten war, so das Gericht. Die Erklärung, der Zwischenfall habe sich »offensichtlich« auf dem Vorflug ereignet, war nicht ausreichend. Außerdem blieb offen, warum es der Airline nicht möglich war, das Flugzeug über Nacht zu reparieren oder eine Ersatzmaschine zur Verfügung zu stellen.

(21.03.15, dpa/tmn)

Mehr Reisenews ...
REISE und PREISE aktuelle Ausgabe

ÜBERSICHT

SHOP | ABO
Einzelheft | Archiv seit 1987