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Ein Warnstreik des Sicherheitspersonals führt am Donnerstag zu Einschränkungen an vielen deutschen Flughäfen.

Ein Warnstreik des Sicherheitspersonals führt am Donnerstag zu Einschränkungen an vielen deutschen Flughäfen. Foto: Christian Charisius/dpa

Alternativen, Entschädigungen Warnstreiks an Flughäfen: Ihre Rechte als Passagier

Die Arbeitskämpfe im Luftverkehr gehen weiter - zum Leidwesen der Passagiere. Nach den Lufthansa-Streiks sind nun die Luftsicherheitskräfte an fünf Flughäfen zum Warnstreik aufgerufen.

Fluggäste müssen sich am Donnerstag an fünf deutschen Airports auf Probleme einstellen: Die Gewerkschaft Verdi hat in Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart und Karlsruhe/Baden Baden die Luftsicherheitskräfte zum ganztägigen Warnstreik aufgerufen. In Hamburg und Stuttgart wird es an dem Tag keine Abflüge geben, wie die jeweiligen Airport-Betreiber bereits mitteilten. Und auch an den anderen Flughäfen dürfte es ruckeln.

Der Flughafenverband ADV empfiehlt Reisenden, sich bei ihrer jeweiligen Fluggesellschaft zu erkundigen, ob ihr Flug stattfindet und mit ausreichend Zeitpolster am Flughafen zu erscheinen.

Doch was ist, wenn der Flug sich stark verspätet oder ganz ausfällt? Welche Rechte haben Betroffene dann? Ein Überblick:

Alternative: Vielleicht geht es doch noch ans Ziel

Bei streikbedingtem Flugausfall oder einer Verspätung von mehr als drei Stunden muss die Fluggesellschaft Reisenden eine alternative Beförderung zum Ziel anbieten - etwa durch die Umbuchung auf einen anderen Flug. Das passiert oft automatisch. Oder die Airline bietet die Option an, das Ticket für innerdeutsche Flüge in eine Bahnfahrkarte umzuwandeln. Und wer weiter weg reist, dem bietet die Airline vielleicht auch an, mit der Bahn zu einem anderen Flughafen zu fahren und von dort zu fliegen.

Wichtig: Kommt die Airline nicht von selbst mit alternativen Reiseoptionen auf Betroffene zu, sollten diese ihr eine Frist zur Beschaffung der Alternative setzen. Kommt die Airline dieser Aufforderung nicht nach, könnten Reisende selbst Ersatz beschaffen und die Kosten der Fluggesellschaft hinterher in Rechnung stellen. 

Tipp: Als angemessene Frist für die Airline sehen Reiserechtler hier zwei bis drei Stunden an.

Wann man das Geld zurückverlangen kann

Fällt ein Flug aus oder hat er mehr als fünf Stunden Verspätung, können Reisende das Ticket zurückgeben und ihr Geld zurückverlangen - Gutscheine müssen sie nicht akzeptieren. Auch Bearbeitungsgebühren dürfen nicht von der Airline einbehalten werden. Verlangt man sein Geld zurück, ist man aber auch selbst dafür verantwortlich, wie man weiterkommt. Die Fluggesellschaft ist dann nicht mehr in der Pflicht, eine Ersatzbeförderung zu organisieren.

Wichtig: Bei Pauschalreisen ist der Reiseveranstalter in der Pflicht, sich um eine alternative Beförderung zu kümmern. Er ist auch für alle anderen Forderungen die erste Anlaufstelle.

Wenn man festhängt

Falls man am Flughafen strandet: Bei einer Annullierung oder Flugverspätung ab zwei Stunden muss die Airline für Verpflegung mit Getränken und Snacks sorgen, etwa in Form von Gutscheinen für Restaurants am Airport. 

Verschiebt sich der Abflug auf den Folgetag, muss sich die Fluggesellschaft um eine Hotelübernachtung kümmern und auch den Transfer vom Flughafen dorthin und wieder zurück sicherstellen.

Die Frage nach Entschädigungen

Die EU-Fluggastrechte-Verordnung sieht bei Verspätungen ab drei Stunden am Zielort sowie kurzfristigen (wie in diesem Fall) Flugabsagen unter gewissen Voraussetzungen Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 bis 600 Euro pro Passagier vor. Ob Passagiere diese Gelder bei Flugproblemen infolge eines Warnstreiks einfordern können, hängt vereinfacht gesagt vor allem davon ab, wer da konkret streikt.

Streikt das Flughafenpersonal, sind die Aussichten auf Entschädigungen eher schlecht. So wie in diesem Fall. Es sind die Belegschaften der privaten Sicherheitsunternehmen an den Airports zum Warnstreik aufgerufen. 

Anders kann der Fall liegen, wenn Mitarbeitende einer Fluggesellschaft streiken - wie bei der Lufthansa, wo an diesem Mittwoch noch das Kabinenpersonal am Flughafen München im Ausstand ist. Das wird nach Einschätzung der Airline zu rund 400 Flugabsagen führen.

Wichtig zu wissen: Der Anspruch auf Ersatzbeförderung oder eben Rückerstattung der Ticketkosten besteht in jedem Fall und unabhängig davon, ob Passagieren auch eine Entschädigungszahlung zusteht.

Informationen über Ihre Fluggastrechte

Im Detail können Passagiere ihre Rechte etwa auf der Website der Verbraucherzentralen nachlesen. Beim Prüfen von Ansprüchen kann die kostenfreie Flugärger-App der Verbraucherzentrale NRW helfen. Das Europäische Verbraucherzentrum bietet ein browserbasiertes Selbsthilfe-Tool bei Flugproblemen.

Auch die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) hat auf ihrer Website wichtige Fluggastrechte auf einen Blick zusammengefasst - an die söp kann man sich zudem kostenfrei mit einem Schlichtungsantrag wenden, falls es bei Erstattungsfragen Zwist mit der Airline gibt oder diese sich nicht meldet.

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