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Arztbesuche Geld nur gegen Originalrechnung

Wer sich im Ausland ärztlich behandeln lässt, muss zwecks Kostenerstattung der Reisekrankenversicherung auf jeden Fall eine Originalrechnung des Arztes oder des Krankenhauses einreichen.

Das Risiko, eine Originalrechnung nicht vorlegen zu können, geht allein zu Lasten des Versicherten (AG München, AZ 113 C 1653/97).

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