Insolvenzabsicherung Reiseveranstalter ist in Beweispflicht
Ein Reisevermittler ist verpflichtet nachzuweisen, dass das Kundengeld für den Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters im konkreten Fall abgesichert ist, wenn der Veranstalter seinen Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der EU hat. Die Kläger hatten über ein Internet-Reisebüro bei einem niederländischen Veranstalter eine Flusskreuzfahrt gebucht, die ausfiel.
SO IST DIE RECHTSLAGE
Der insolvente Veranstalter zahlte den Reisepreis nicht zurück. Der BGH verurteilte das deutsche Reisebüro zur Rückzahlung. Es hätte als Vermittler das Kundengeld erst entgegennehmen dürfen, wenn es eine für den konkreten Fall wirksame Kundengeldabsicherung nachgewiesen hat. BGH,25.11.2014, X ZR 105/13 und X ZR 106/13
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