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Fluggästen steht auch eine Entschädigung zu, wenn ein Anschlussflug außerhalb der EU annulliert wird oder mit mehr als drei Stunden Verspätung startet

Fluggästen steht auch eine Entschädigung zu, wenn ein Anschlussflug außerhalb der EU annulliert wird oder mit mehr als drei Stunden Verspätung startet

Verzögerter AnschlussflugHaben Urlauber Rechte außerhalb der EU?

Welchen Anspruch haben Reisende bei einem verzögerten Anschlussflug außerhalb der EU?

Fluggäste haben nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auch bei Verspätungen von Anschlussflügen außerhalb der EU Anspruch auf Entschädigungen.

Zwischenlandungen in Staaten außerhalb Europas änderten nichts daran, wenn sie Teil einer einzigen Buchung waren und der Abflugsort sich innerhalb der EU befand, urteilten die Luxemburger Richter (Rechtssache C-537/17). Flugreisende können damit künftig auf mehr Entschädigungszahlungen hoffen.

Der Gerichtsfall

Hintergrund des Urteils war ein Fall aus Deutschland. Die Klägerin hatte einen Flug mit einer marokkanischen Airline von Berlin nach Casablanca und von dort weiter nach Agadir gebucht. In Casablanca durfte sie ihren Anschlussflug aber nicht antreten, weil ihr Platz schon vergeben worden war. Sie erreichte Agadir mit einer Verspätung von vier Stunden. Nach EU-Recht hätte sie daher Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

Die marokkanische Airline argumentierte, dass es sich um einen innermarokkanischen Flug handelte und deshalb die Ansprüche nicht gälten.

Flugverspätung am besten schriftlich bestätigen lassen

Wenn ein Flug annulliert wird oder sich um mehr als drei Stunden verspätet, steht Passagieren nach EU-Recht eine Entschädigung zu. Am besten verlangen Fluggäste am Schalter der Airline eine schriftliche Bestätigung, dass der Flug verspätet war oder gestrichen wurde.

Manche Fluggesellschaften bieten Formulare für die Entschädigungsforderung an. An einigen Airports ist die Airline allerdings womöglich nicht sofort erreichbar.

Dann rät der Reiserechtsexperte Paul Degott aus Hannover dazu, sich die genaue Ankunftszeit und die Kontaktdaten von Mitreisenden zu notieren – als mögliche Zeugen. Entscheidend ist, wann die Türen des Flugzeugs geöffnet wurden, nicht das Aufsetzen auf der Landebahn.

Statt Gutscheine zu akzeptieren, sollten Passagiere auf die korrekte Entschädigungssumme bestehen. Die Höhe hängt von der Flugdistanz ab. Die EU-Fluggastrechte-Verordnung sieht bei einer Flugstrecke von bis zu 1.500 Kilometern 250 Euro pro Person vor. Bei Strecken von 1.500 bis 3.500 Kilometern sind es 400 Euro, bei über 3.500 Kilometern 600 Euro.

(04.06.2018, dpa)

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