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Wer seinen Urlaub noch nicht gebucht hat, der muss wegen der Kerosinzuschläge deutlich mehr zahlen als im Katalog ausgewiesen.

Wer seinen Urlaub noch nicht gebucht hat, der muss wegen der Kerosinzuschläge deutlich mehr zahlen als im Katalog ausgewiesen.

Foto: R&P

Kerosinzuschläge Wann sind Preis-Erhöhungen erlaubt

Die Reiseveranstalter haben in diesem Jahr die Kerosinzuschläge erhoben. Da werden noch mal bis zu 30 Euro zusätzlich fällig. Jetzt fragt sich mancher Reisende: Dürfen die das?

Die schlechte Nachricht: Alle, die noch nicht gebucht haben, werden wohl zahlen müssen. Wer zu Hause einen Reisekatalog liegen hat und sich auf die dort ausgeschriebenen Preise verlässt, der dürfte sich spätestens bei der Buchung wundern. Denn: »Die Veranstalter dürfen seit 2008 ganz offiziell die Katalogpreise nachträglich erhöhen«, erklärt Beate Wagner von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Dazu berechtigt sie die sogenannte BGB-Informationspflichten-Verordnung. Danach müssen sie nur nachweisen, dass sie die Reise selbst im Einkauf nun mehr kostet – und das ist ja der Fall.

Alle Urlauber, die schon vor Verkündung der Kerosinzuschläge gebucht haben, sind dagegen vermutlich fein raus. »Die Veranstalter dürfen ihre Reisen nämlich nur in sehr engen Grenzen auch nachträglich noch erhöhen«, erklärt Torsten Schäfer vom Deutschen Reise Verband (DRV).

Komplett unzulässig ist ein nachträglicher Zuschlag bei Reisen, die weniger als vier Monate vor Urlaubsantritt gebucht wurden. Auch bei früher gebuchten Reisen darf der Veranstalter die Preise ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin generell nicht mehr anheben. Für wen also eines dieser beiden Kriterien gilt, dem kann preislich definitiv nichts mehr passieren.

Aber auch die echten Frühbucher bleiben mit hoher Wahrscheinlichkeit verschont. Zum einen werden sich alle Veranstalter bemühen, diese am stärksten um - worbene Zielgruppe möglichst nicht zu verprellen. Zum anderen hat der Bundesgerichtshof bei vergangenen Kerosinpreis runden enge Grenzen gesetzt, weiß Verbraucherschützerin Beate Wagner.

In mehreren Musterprozessen zwischen 2000 und 2004 hatte sich der Verbraucherzentrale Bundesverband vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe bestätigen lassen, dass allgemeine Preiserhöhungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Reiseveranstalter unzulässig sind. Teurer darf die Reise im Nachhin - ein nur werden, wenn vorher klar ist, wie der neue Preis genau berechnet wird. Der Mechanismus müsste also in den AGB detailliert beschrieben sein. Verbraucherschützerin Wagner: »Das sind so hohe Hürden, dass eine unangreifbare Formilierung kaum möglich ist.« 

(22.6.2011, R&P)

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