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Wird bei der Lufthansa ab Donnerstag wieder gestreikt, steht Kunden bei Verspätungen und Flugausfällen keine Entschädigung zu

Wird bei der Lufthansa ab Donnerstag wieder gestreikt, steht Kunden bei Verspätungen und Flugausfällen keine Entschädigung zu

Foto: Frank Rumpenhorst

Lufthansa-Streik Diese Regeln gelten

Der Lufthansa und ihren Kunden steht der nächste Streik bevor. Ab Donnerstag kann es daher zu erneuten Flugausfällen und Verspätungen kommen. Diese vier Regeln sollten Betroffene kennen.

Bei der Lufthansa soll am Donnerstag und Freitag (26. und 27. November) wieder gestreikt werden. Wie massiv und auf welchen Flügen genau, ist noch offen. Doch ein paar rechtliche Regeln gelten in jedem Fall:

1) Die Airline muss eine Ersatzbeförderung anbieten
 
Die Fluggesellschaft muss so schnell wie möglich eine alternative Beförderung ermöglichen. Bei streikbedingten Flugausfällen oder deutlichen Verspätungen ist eine Umbuchung auf einen anderen Flug möglich. Ist das Ziel auch per Bus oder Bahn erreichbar, kann die Airline diese Transportmöglichkeit anbieten. Wenn sich ein Flug nur um wenige Stunde verschiebt, genügt es zu warten, bis der Flugbetrieb wieder aufgenommen wird. Wenn ein Flug definitiv ausfällt oder sich mehr als fünf Stunden Verspätung aufsummieren, kann der Kunde sein Ticket zurückgeben und bekommt dann sein Geld zurück.
 
2) Die Airline muss ihre Kunden versorgen
 
Die Fluggesellschaft - oder bei einer Pauschalreise der Veranstalter - muss die Kunden betreuen. Das gilt nach EU-Recht auch bei einem Streik, für den die Airline nichts kann. Passagiere haben Anspruch auf Essen und Getränke, meist erhalten sie Gutscheine. Verschiebt sich der Flug auf einen anderen Tag, muss die Airline oder der Veranstalter die Übernachtung in einem Hotel übernehmen.
 
3) Es gibt keine Entschädigung
 
Nach EU-Recht steht Reisenden bei Flugausfall oder Verspätungen von mehr als drei Stunden eine Entschädigung zu. Das gilt nach aktueller Rechtsprechung aber nicht, wenn höhere Gewalt vorliegt - und das ist bei einem Streik der Fall.
 
4) Bei einer Pauschalreise lässt sich der Preis mindern
 
In diesem Fall geht es um die rechtliche Frage: Hat der Veranstalter seine Leistungspflichten erfüllt? Wenn nicht, dann lässt sich der Reisepreis mindern - je nach Schwere des Mangels. Wer zum Beispiel zwei Tage am Flughafen festsitzt und damit wertvolle Urlaubszeit verpasst, kann den Reisepreis anteilig mindern. Handelt es sich um eine Kurzreise, kann der Kunde unter Umständen sogar kostenlos von der Reise zurücktreten und den Reisepreis zurückfordern. Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit gibt es aber nicht.

(24.11.2015, dpa)
 
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