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Nicht jede »Kleinigkeit« ist ein Reisemangel.

Nicht jede »Kleinigkeit« ist ein Reisemangel.

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REISERECHT Was Urlauber hinnehmen sollen

Wer dorthin reist, wo auch viele andere an Stränden und auf Skipisten Erholung suchen, der muss nach Ansicht deutscher Juristen manche »Unannehmlichkeit« klaglos hinnehmen. Dazu gehören Flugverspätungen und überraschende Zwischenlandungen ebenso, wie allerlei störende Gerüche und Geräusche.

Als etwa deutsche Gäste eines tunesischen Luxushotels sich über rülpsende und übel riechende Tischnachbarn beschwerten, fanden sie damit vor Gericht kein Gehör. Bei einer Pauschalreise »im Zeitalter des Massentourismus«, so die Juristen, sei nicht auszuschließen, dass auch in Luxushotels Gäste »aus Bevölkerungsschichten mit einfach strukturiertem Niveau« mit am Tisch sitzen. Dadurch empfundene »optische oder atmosphärische Störungen« seien als bloße Unannehmlichkeit »entschädigungslos hinzunehmen» (AG Hamburg, Az.: 9 C 2334/94).

Als ein Urlauber sich über lauten Straßenverkehr und die nächtliche Animation vom Hotel nebenan beschwerte, musste er sich von Richtern belehren lassen: Er habe ja »nicht ausdrücklich« eine ruhige Lage gebucht. Und im Übrigen entspreche solcher Radau »den üblichen, mit dem Massentourismus verbundenen Lärmbelästigungen« (AG Duisburg, Az.: 74 C 1819/04).

Geschirr darf gelegentlich verschmutzt sein

Düsseldorfer Juristen sahen »im Zeitalter des Massentourismus« auch kein Problem darin, als Urlauber im Hotelpool auf eine muffige, trübe Brühe samt Fettaugen blickten (AG Düsseldorf, Az.: 27 C 8283/08). Und beim Essen gilt: Wo große Gruppen gleichzeitig ihren Hunger stillen, da darf das Geschirr gelegentlich verschmutzt (AG Frankfurt/Main, Az.: 30 C 4552/84-47) oder das Essen »einheitlich« sein (OLG Düsseldorf, Az.: 18 U 40/93).

Ein dauerndes Ärgernis bei Pauschalreisen sind um Stunden verschobene Hin- oder Rückflüge. Urlauber sollen sich damit abfinden, schließlich behalten sich Veranstalter in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen solche »Flugzeitverlegungen« sogar ausdrücklich vor. Und Juristen geben ihnen neuerlich oft Recht. Düsseldorfer Richter erklärten hierzu, bei Urlaubsflügen würden »Flugzeiten nicht im Vordergrund stehen«. Kurzzeitige Flugzeitenänderungen müssten hingenommen werden, damit die Veranstalter ihre Ferien-Flieger besser auslasten könnten. Flugzeitenänderungen am An- oder Abreisetag ohne »Verlust der Nachtruhe« seien kein Grund zur Klage (AG Düsseldorf, Az.: 232 C 8790/08). Doch Experten wie der renommierte Luftrechtler Professor Ronald Schmid widersprechen dem entschieden. Schmid: »Fluggäste haben einen Anspruch darauf, dass vereinbarte Flugzeiten auch eingehalten werden.« Manch Richter gewähre den Airlines hier zu Unrecht eine »zu große Flexibilität«.

(Elias Elo, Dezember 2009)

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