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Fluggesellschaft : Reiserecht: Krankes Crewmitglied kein Grund für Unpünkt...

Fluggesellschaft : Reiserecht Krankes Crewmitglied kein Grundfür UnpünktlichkeitEin krankes Crewmitglied ist kein Grund dafür, die Ausgleichszahlung zu verweigern, die Fluggästen bei deutlichen Verspätungen zusteht. So entschied das Landgericht Darmstadt (Aktenzeichen: 7 S 122/10), berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall vor dem Landgericht war es beim Rückflug aus den Vereinigten Arabischen Emiraten nach Frankfurt am Main zu einer Verspätung von 14 Stunden gekommen. Einer der Fluggäste verlangte daraufhin für sich und seine Frau jeweils 600 Euro Ausgleichsleistungen nach der EG-Verordnung 261/2004 sowie 144 Euro für zusätzliche Verpflegungskosten. Die Fluggesellschaft argumentierte, ein Crewmitglied sei krank geworden und bot nur 210 Euro an, worauf der Streit vor Gericht landete. Das Amtsgericht gab dem Kläger Recht, in der Berufung dann auch das Landgericht.Die erhebliche Verspätung rechtfertige den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in der verlangten Höhe. Die Fluggesellschaft müsse es nachweisen, falls »außergewöhnliche Umstände« Grund für die Verspätung seien. Die Erkrankung eines Flugbegleiters zähle nicht dazu, auch wenn der - wie in diesem Fall - wegen einer Virusinfektion ins Krankenhaus gebracht werden musste. Mit einer Erkrankung eines Mitarbeiters sei immer zu rechnen, sie sei deshalb nicht »außergewöhnlich« im rechtlichen Sinn.(16.01.12, dpa/tmn)

Fluggesellschaft : Reiserecht: Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht z...

Fluggesellschaft : Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlenDas Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.(20.12.2011, dpa/tmn)

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