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Die einen streiken, die anderen bleiben am Boden: Auch wenn gestrandete Touristen wahrscheinlich keine Entschädigung erhalten, können sie einige Rechte geltend machen.

Die einen streiken, die anderen bleiben am Boden: Auch wenn gestrandete Touristen wahrscheinlich keine Entschädigung erhalten, können sie einige Rechte geltend machen.

Foto: Boris Roessler

Streiks in Spanien und Portugal

Diese Rechte haben Reisende

Streiks bedeuten für Reisende viel Stress. Welche Ansprüche sie gegenüber Flugunternehmen haben, ist nicht immer klar - einige Möglichkeiten bleiben aber.

Die Streiks in Spanien, Portugal und Belgien treffen auch viele Urlauber aus Deutschland. Wirken sich die Streiks auf ihre Reise aus, haben sie eine Reihe von Rechten: Wurde beispielsweise der Flug annulliert, haben sie Anspruch darauf, mit der nächstmöglichen Maschine zu ihrem Zielort gebracht zu werden. Darauf weist der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover hin. Verzichten die Urlauber lieber komplett auf den Flug, bekommen sie ihr Geld zurück.

Ein Recht auf die Entschädigungszahlung nach EU-Fluggastrechteverordnung haben die Betroffenen in diesem Fall wahrscheinlich nicht: Ein Streik gelte generell als höhere Gewalt, darauf könne sich die Fluggesellschaft in der Regel berufen, erläutert Degott. Kümmert sie sich aber nicht um eine Ersatzbeförderung, kann der Kunde selbst ein Ersatzticket für Flug oder Bahnfahrt kaufen: Die Kosten muss die Airline dann erstatten.

Wenn die Fluggesellschaft die Flugzeit ändert und die neue für den Kunden nicht zumutbar ist - zum Beispiel dann, wenn er deswegen einen Arbeitstag ausfallen lassen müsste - hat er möglicherweise einen Ausgleichsanspruch: Muss er einen Tag unbezahlten Urlaub nehmen, könnte er in diesem Fall Schadenersatz verlangen, erklärt Degott.

Wer wegen des annullierten Flugs sein Hotel nicht erreicht und dort nicht übernachten kann, muss gut verhandeln: Generell ergibt sich aus dem Streik kein Recht für den Kunden, das Hotel kostenlos zu stornieren. Bei Pauschalurlauben sieht es anders aus: Kann der Kunde die Reise wegen einer Verspätung oder Annullierung nicht rechtzeitig antreten, hat er Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises gegenüber dem Veranstalter. Sind mehr als 40 bis 50 Prozent der gesamten Reise beeinträchtigt, kann er von dem Urlaub kostenlos zurücktreten, wenn er nicht mehr verreisen möchte.

Verlängert sich der Urlaub wegen des Streiks, weil die Maschine einen Tag früher geflogen ist, sind die Kosten für die zusätzliche Nacht im Hotel wiederum Verhandlungssache. Der frühere Abreisetag sei eine Vertragsänderung - und die müsse immer einvernehmlich geschehen, sagt Degott. Nimmt der Kunde das Angebot des Veranstalters also an, müssen sich beide über die Hotelkosten einigen.

Wenn sich Züge der Deutschen Bahn wegen eines Streiks verspäten, haben Passagiere keinen Anspruch darauf, dass sie einen Teil des Ticketpreises zurückbekommen. Der Streik gilt auch bei der Bahn als höhere Gewalt. Aber: Auf der vom Streik betroffenen Strecke können Passagiere eventuell auf andere Züge ausweichen, als auf dem Ticket stehen: »Eine Zugbindung ist in dem Fall aufgehoben«, sagt Andreas Fuhrmann von der Deutschen Bahn zum Beispiel über die aktuell betroffene Strecke zwischen Frankfurt am Main und Brüssel.

(15.11.12, dpa)

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