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Crewmitglied krank Geld zurück für Verspätung

Wenn ein Flugzeug wegen eines kranken Crewmitglieds große Verspätung hat, müssen die Passagiere das nicht klaglos hinnehmen.

Das hat das Amtsgericht Rüsselsheim entschieden.

Demnach darf sich die Fluggesellschaft in solchen Fällen nicht auf »außergewöhnliche Umstände« berufen, mit denen sie eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 abwenden könnte. Auf das noch nicht rechtskräftige Urteil (Aktenzeichen: 3 C 598/10 [31]) weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Fachzeitschrift »ReiseRecht aktuell« hin.

Im verhandelten Fall ging es um einen Rückflug aus La Romana in der Dominikanischen Republik. Eine Maschine nach Frankfurt/Main hob dort mit mehr als vier Stunden Verspätung ab, weil sich ein Besatzungsmitglied krankgemeldet hatte. Das dafür einspringende Crewmitglied musste erst eingeflogen werden. Das Gericht hielt der Fluggesellschaft zwar zugute, dass sie nicht an allen Abflugorten ständig Ersatzpersonal in Bereitschaft halten könne. Dass ein Mitarbeiter erkrankt, sei aber »das Risiko eines jeden Arbeitgebers, mit dem er für den normalen Betriebsablauf rechnen muss.« Auf einen »außergewöhnlichen Umstand« könne sich die Fluggesellschaft daher nicht berufen. Für den Kläger bedeuteten die gut vier Stunden Verspätung, dass er 600 Euro Ausgleichszahlung verlangen durfte.

Das Berufungsverfahren in diesem Fall läuft nach Angaben der Reiserechtsexperten am Landgericht Darmstadt (Aktenzeichen: 7 S 131/10).

(12.01.11, dpa/tmn)

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