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Bei einer Kreuzfahrt wird oft eine An- und Abreise mit dem Flugzeug notwendig. Ändert sich nach der Buchung die Airline, gibt es keinen Anspruch auf Preisminderung

 

Kreuzfahrt - Flugänderung: Kein Anspruch auf Preisminderung bei Flugänderung

Kreuzfahrt - Flugänderung Kein Anspruch auf Preisminderung

Ändert sich nach der Buchung die Airline bei einer Kreuzfahrtreise, gibt es keinen Anspruch auf Preisminderung.

Ein Anspruch auf eine bestimmte Fluggesellschaft oder einen bestimmten Flugzeugtyp besteht nicht. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Rostock hervor (Az.: 47 C 121/17). In dem verhandelten Fall ging es um eine Kreuzfahrt, die in Shanghai in China starten und enden sollte. Der Kläger buchte für sich und seine Frau ein An- und Abreisepaket für 1505 Euro mit Flügen von Düsseldorf über Frankfurt/Main nach Shanghai von einer Fluggesellschaft, deren Vielfliegerprogramm der Kläger nutzte. Die Anreise erfolgte aber dann von Düsseldorf über Helsinki nach Shanghai mit einer anderen Fluggesellschaft. Weil der Mann dieses An- und Abreisepaket vier Monate nach Buchung für 1100 Euro im Internet entdeckte, forderte er den Differenzbetrag zurück. Das Gericht wies die Klage ab. Das Reiseunternehmen habe lediglich An- und Abreise von Düsseldorf nach Shanghai geschuldet. Die alternativen Flüge über Helsinki seien nicht minderwertig gewesen. Im Reisevertrag war keine bestimmte Airline zugesichert worden. Es spiele keine Rolle, dass das alternatives An- und Abreisepaket vier Monate nach Buchung günstiger angeboten wurde, so das Gericht. Flugpreise schwankten zeitlich, dies sei allgemein bekannt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

(27.02.2018, dpa)

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