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Reiserecht Kein Geld bei verspäteterZwischenlandung

Nicht immer gibt es bei Linienflügen mit mehr als drei Stunden Verspätung eine Ausgleichszahlung. Verpasst ein Passagier, der pünktlich gestartet war, bei der Zwischenlandung aufgrund einer verzögerten Landeerlaubnis den Anschlussflug, geht er leer aus.

Das entschied der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen X ZR 115/12). Deutschlands oberstes Gericht sah darin »außergewöhnliche Umstände«, die Airlines von Zahlungen entsprechend der europäischen Fluggastrechteverordnung entbinden.
Die Verspätung des unstrittig pünktlich gestarteten Flugzeuges habe darauf beruht, dass es am Ankunftsflughafen keine Landeerlaubnis erhielt. Da diese Umstände unüblich, nicht vorhersehbar noch beeinflussbar waren, gebe es für die Airline, so die Richter weiter, auch keine Verpflichtung zu einer Ausgleichszahlung.
Der Passagier hatte ein Reise von Hamburg über Paris nach Atlanta gebucht, und die Atlantik-Passage dann verpasst. Da erst am nächsten Tag ein Weiterflug möglich war und der geplante Termin platzte, entschied er sich für die Rückkehr nach Hause – und forderte Schadenersatz. Doch auch in letzter Instanz bekam er nicht recht.

(24.12.13, tdt)

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