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Reiserecht Loggia statt Balkon - Geld zurück

Pauschalurlauber müssen es nicht dulden, wenn statt des im Katalog versprochenen Balkons nur eine Loggia zum Hotelzimmer gehört. Das hat nun ein Gericht entschieden. In einem konkreten Fall sprach das Amtsgericht Bad Homburg den klagenden Urlaubern eine Minderung des Reisepreises von zehn Prozent zu (Aktenzeichen: 2 C 2776/08 [18]). Der Veranstalter hatte den Gästen einen offenen Balkon versprochen, tatsächlich ließen sich die Loggia-Fenster nur 40 Zentimeter weit öffnen. Obendrein waren die Fensterscheiben noch blind.

Die Urlauber machten noch mehrere andere Mängel geltend. Dazu gehörte, dass der Griff der Toilettenspülung abgebrochen war und die Fernbedienung des Satelliten-Fernsehers an der Rezeption gemietet werden musste. Für jeden dieser Mängel sprach das Gericht den Touristen eine Reisepreisminderung von fünf Prozent zu. Weitere zehn Prozent zurück gab es für eine Angehörige der insgesamt dreiköpfigen Reisegruppe, weil sich das zugesagte Zustellbett als Schlafcouch mit den Abmessungen 1,80 Meter mal 80 Zentimeter erwies. Damit war es nach Ansicht des Gerichts »nicht ausreichend groß«.

(18.04.2011, dpa)
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