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Reiserecht Mietpreis für Ferienwohnung muss Endreinigung enthalten

Die Ferienwohnung scheint auf den ersten Blick günstig - doch ganz am Ende der Anzeige folgt unscheinbar noch der Preis für die Schlussreinigung. Auf diese Weise zu werben sei nicht erlaubt, meint das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein. Bei Werbung für Ferienwohnungen müssen im angegebenen Preis auch die zwingend anfallenden Kosten für die Endreinigung enthalten sein. Das entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Az. 6 U 27/12). Es untersagte damit einem Vermieter, mit Mietpreisen zu werben, in denen die Endreinigungskosten nicht enthalten sind. Es sei grundsätzlich der sogenannte Endpreis einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben, so das Gericht.
Der beklagte Vermieter habe im Internet in einer Tabelle Preise für Ferienwohnungen an der Ostseeküste angegeben und erst ganz am Ende der Werbung Kosten für die Endreinigung genannt. Der genannte Preis genüge daher nicht den Anforderungen der Preisangabenverordnung. Der Preis müsse alle Kosten umfassen, die zwingend vom Mieter zu zahlen seien. Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.


(27.03.13, dpa/tmn)

 
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