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urteil Einzelzimmerzuschlag muss ersichtlich sein

Einzelzimmerzuschläge dürfen nicht noch kurzfristig vor Urlaubsbeginn erhoben werden. Das sei als unzulässige Preiserhöhung zu werten, entschied das Amtsgericht Leipzig (Aktenzeichen: 106 C 10556/09).

Nach einem Gerichtsurteil sind kurzfristige Zuschläge für ein Einzelzimmer als unzulässige Preiserhöhung zu werten. Gestattet sei das nur, wenn zwischen Vertragsabschluss und Reisebeginn mehr als vier Monate liegen. Eine Frist von 14 Tagen reicht nicht. Das Gericht wies damit die Forderungen des Klägers zurück, der von einer Urlauberin 200 Euro als Einzelzimmerzuschlag nachgefordert hatte. Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell».

In diesem Fall sei die Preiserhöhung auch nicht unerheblich, weil sich der Reisepreis dadurch um mehr als fünf Prozent erhöht hätte. In der Reiseanmeldung fand sich die Formulierung: »Bei Buchungsbestätigung wird erst einmal das Doppelzimmer berechnet, sollte sich jedoch bis 14 Tage vor Reiseantritt kein geeigneter Zimmerpartner gefunden sein, müssen wir den Einzelzimmerzuschlag berechnen.« Diese Regelung verstoße aber gegen das Verbot kurzfristiger Preiserhöhungen.

Es sei zwar anzuerkennen, dass dem Kunden offenbar möglichst lange die Möglichkeit gegeben werden soll, nur für das halbe Doppelzimmer zu bezahlen. Nach Einschätzung des Gerichts ist das aber nicht mit den gesetzlichen Fristen vereinbar. Hinzu kommt, dass nicht eindeutig zu klären war, ob die Kundin sich mit der Bezahlung eines Einzelzimmerzuschlags einverstanden erklärt hatte.

(07.07.11, dpa)
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