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Ausschluss wegen Trunkenheit Luftpolizeiliche Angelegenheit

Schließt ein Flugkapitän einen Passagier vor Antritt des Fluges wegen Trunkenheit von der Beförderung aus, so ist dies eine luftpolizeiliche Angelegenheit.

Der Reiseveranstalter braucht für diese Maßnahme gegenüber dem Reisenden nicht zu haften (AG Bad Homburg v.d.H., AZ 2 C 879/96-22).

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