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Discolärm Statt ruhiger Lage

Wer eine Unterkunft in »ruhiger Lage« (laut Katalog) bucht und stattdessen nächtlichen Discolärm ertragen muss, dem steht ein um 20 Prozent ermäßigter Reisepreis zu.

In einem Fall beschallte eine Diskothek bis 4 Uhr morgens die Umgebung, die im Katalog als ruhig beworben worden war. Das Gericht entschied, dass ein durchgehender Lärmpegel nicht hingenommen werden muss. (OLG Köln, AZ: 2 K 2340/98). Eine Abfuhr kassierte hingegen ein Urlauber, der sich über die Lage seines Hotels beklagt hatte – es befand sich nämlich neben einem Friedhof. Laut Gericht stellt dieser Umstand aber keinen Reisemangel dar, denn: von einem Friedhof könnten schließlich keine Belästigungen ausgehen.

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