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EDV-Irrtum Vertrag ungültig?

Über ein Internet-Reiseportal haben wir vier Nächte in einem 5-Sterne-Hotel in Hongkong für rund € 160 gebucht. Drei Wochen nach Abbuchung teilte uns dann der Anbieter mit, dass es sich beim Preis um einen EDV-Fehler gehandelt habe und unsere Buchung ungültig sei. Der tatsächlich Preis betrage € 608. Geht denn das?


SO IST DIE RECHTSLAGE

Ihre Enttäuschung ist nachvollziehbar, denn der Preis war natürlich ein echtes »Schnäppchen«. Grundsätzlich muss sich ein Vertragspartner, hier der Anbieter, auch an den Vertrag halten. Allerdings sieht § 119 des BGB ein Recht zur einseitigen Vertragsauflösung wegen Irrtums vor, wenn man sich verschreibt, verspricht etc. oder wenn man sich über eine »verkehrswesentliche Eigenschaft« des Vertragsgegenstandes irrt. Der Kaufpreis ist aber keine solche Eigenschaft. Und: Eine Anfechtung wegen Irrtums muss »unverzüglich « erklärt werden – drei Wochen könnten zu lange sein. Auch wäre zu prüfen, ob ein EDV-Fehler zur Anfechtung wegen Irrtums berechtigt. Andererseits ist ein Preis von € 40 für ein Doppelzimmer in einem 5-Sterne-Hotel in Hongkong extrem niedrig, so dass sehr viel für einen tatsächlichen Irrtum des Anbieters und damit für sein Anfechtungsrecht spricht.

(2-2014)
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