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Fehler durch Veranstalter Wenn der Veranstalter die Flugbuchung vergisst

Wer wegen eines Fehlers des Reiseveranstalters seinen Urlaub nicht antreten kann, darf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubszeit verlangen.

50 Prozent des Reisepreises erhielt eine Familie zugesprochen, die in den Pfingstferien am Flughafen München sitzengeblieben war, weil der Veranstalter die Airline nicht von der Buchung informiert hatte. Die Familie verbrachte statt 14 Tagen in der sonnigen Türkei zwei Wochen im verregneten Bayern. Die Richter wiesen in der Urteilsbegründung auf den hohen Wert der Freizeit hin und darauf, dass die Familie mit schulpflichtigen Kindern den Urlaub nicht zu einem anderen Zeitpunkt nachholen konnte. Amtsgericht München, 20.10.2010, Az: 262 C 20444/10

(2-2012)
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