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Für Piloten eine Alltagsrisiko: die Kollision mit Vögeln. Da Vogelschlag nicht außergewöhnlich ist, haftet die Airline für Verspätungen, die daraus folgen

Für Piloten eine Alltagsrisiko: die Kollision mit Vögeln. Da Vogelschlag nicht außergewöhnlich ist, haftet die Airline für Verspätungen, die daraus folgen

Foto: Arne Dedert

Verspätung wegen Vogelschlags Passagiere erhalten Geld zurück

Vögel gehören in die Luft. Das macht Flugzeugen oft Schwierigkeiten. Daher ist eine Verspätung wegen Vogelschlag auch ein gängiges Problem und begründet Entschädigungen für Passagiere.
Kommt es wegen eines Vogelschlags am Flugzeug zu einer massiven Verspätung, steht Passagieren eine Ausgleichszahlung zu. Die Airline könne sich nicht auf »außergewöhnliche Umstände« berufen, entschied das Amtsgericht Frankfurt (Az.: 29 C 811/11 [21]). 

 
In dem verhandelten Fall hatte die Klägerin einen Flug von Frankfurt am Main nach Cancún in Mexiko gebucht. Geplanter Abflug war um 14.00 Uhr. Tatsächlich startete die Maschine erst um 7.30 Uhr am nächsten Tag. Die Ankunftsverspätung betrug mehr als 18 Stunden. Grund für die Verspätung war, dass das Flugzeug beim Landeanflug auf Frankfurt von Vögeln getroffen wurde. Unter anderem gab es einen Schaden an der linken äußeren Landeklappe. Die Klägerin forderte von der Airline eine Ausgleichszahlung. Diese steht Passagieren laut EU-Verordnung bei einem Flugausfall oder massiven Verspätungen zu - sofern diese nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind.
 
Vogelschlag sei kein außergewöhnlicher Umstand, entschied das Amtsgericht. Technische Probleme seien nur außergewöhnliche Umstände, wenn sie nicht Teil des normalen Flugbetriebs und von der Airline nicht zu beherrschen sind. Eine Beschädigung durch Vögel komme aber bei Flugzeugen häufig vor, da die Tiere eben naturgemäß im Luftraum unterwegs sind.
 
Allerdings gibt es zum Thema Vogelschlag auch ein anderslautendes Urteil: So entschied das Landgericht Frankfurt/Main, dass ein Triebwerksschaden am Flugzeug infolge eines Vogelschlags ein außergewöhnlicher Umstand sei (Az.: 2-24 S 111/12).
 
(05.03.2014, dpa)
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