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Eine Biene im Landeanflug auf eine Blüte. Verirrt sie sich in die Technik eines Fliegers, gilt das als »außergewöhnlicher Umstand«

Eine Biene im Landeanflug auf eine Blüte. Verirrt sie sich in die Technik eines Fliegers, gilt das als »außergewöhnlicher Umstand«

Foto: Patrick Seeger

Kein Geld für Passagiere Biene verursacht Flugzeug-Defekt

Wie empfindlich ein großes Flugzeug sein kann, hat eine Biene bewiesen. Da sie die Technik gestört hat, gab es eine Verspätung. Für die muss die Airline nicht haften - solch ein Zwischenfall stellt eine Ausnahme dar.

Kommt es an einem Flugzeug zu einem Defekt, weil eine Biene in die Technik eingedrungen ist, handelt es sich dabei um einen außergewöhnlichen Umstand, so ein Gerichtsentscheid. Den Passagieren steht keine Ausgleichszahlung zu. Allerdings muss die Airline beweisen, dass sie alles unternommen hat, um eine Verspätung zu verhindern. Das hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden (Az.: 36 C 6837/13). 

 
In dem verhandelten Fall hatte der Kläger einen Flug von Antalya nach Düsseldorf gebucht. Er hatte massiv Verspätung. Diese begründete die Airline damit, dass bei einem vorangegangenen Flug eine Biene in das sogenannte Pitot-Rohr geflogen war, das für die Geschwindigkeitsmessung zuständig ist. Deshalb habe man auf ein Ersatzflugzeug umsteigen müssen. Nach Ansicht der Airline handelte es sich um einen außergewöhnlichen Umstand, eine Ausgleichszahlung stehe den Passagieren deshalb nicht zu.

 
Grundsätzlich sei die Biene im Pitot-Rohr ein außergewöhnlicher Umstand, entschied das Gericht. Da davon jedoch der vorherige Flug betroffen war, hätte die Airline darlegen müssen, was sie alles unternommen hat, um den Folgeflug pünktlich starten zu lassen. Das habe sie jedoch nicht gemacht. Den Passagieren stehe deshalb eine Ausgleichszahlung zu.

(21.03.2014, dpa)
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