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Für die Klägerin sollte es ein Traumurlaub auf den Malediven werden - stattdessen wurde sie durch eine lose Granitplatte in der Präsidentensuite verletzt.

Für die Klägerin sollte es ein Traumurlaub auf den Malediven werden - stattdessen wurde sie durch eine lose Granitplatte in der Präsidentensuite verletzt.

Foto: Peer Grimm Frankfurt/Main (dpa/tmn)

Reiserecht Nach Upgrade schadenersatzpflichtig

Auch wenn das bessere Zimmer nicht im Katalog aufgeführt wird: Reiseveranstalter haften auch nach einem Upgrade, wenn Urlauber zu Schaden kommen.
Ein Reiseveranstalter haftet nach einem Upgrade für Schäden eines Reisenden. Das gilt auch, wenn das bessere Zimmer, in dem der Reisende einen Unfall erleidet, gar nicht im Angebot des Reiseveranstalters ist. So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 16 U 169/11).


In dem verhandelten Fall hatte eine Frau eine Reise auf die Malediven gebucht. Während ihres Aufenthalts zog sie auf Veranlassung des Hotels von ihrem Zimmer in die Präsidentensuite um. Im Marmorbad der Suite löste sich dann allerdings eine Granitplatte und verletzte den Gast erheblich. Der Reiseveranstalter wies die Forderung nach Schadenersatz kategorisch ab. Die Frau zog daher vor Gericht.

Mit Erfolg: Der Reiseveranstalter sei verpflichtet, in diesem Fall Schadenersatz zu leisten, auch wenn er die betreffende Suite nicht anbiete. Denn zum einen erhebe ein Prospekt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Zum anderen müsse der Reisende aus der Nichterwähnung einer Hoteleinrichtung im Reisekatalog nicht schließen, dass der Reiseveranstalter dafür keine Verantwortung übernehmen wolle.

(02.03.2013, dpa)

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