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REISE & PREISE weitere Infos zu Flug annulliert: Welche Rechte habe ich?

Reiserecht : Flug annulliert: Welche Rechte habe ich?

Reiserecht : Flug annulliert? Hier erfahren Sie, welche Rechte Sie haben.Foto: ... FLUG ANNULLIERT Welche Rechte habe ich? Wer am Flughafen steht und erfährt, dass sein Flug annulliert wurde, der muss i.d.R. in Vorauslage treten. REISE-PREISE.de sagt Ihnen, was Sie erstattet bekommen und auf welchen Kosten Sie sitzen bleiben.1. Flugstornierung: Das Geld gibt’s zurück!Da kein Eigenverschulden vorliegt, bekommt man sein Geld auch bei höherer Gewalt zurück. Oder wird auf einen späteren Flug umgebucht. Nicht erstattungsfähig sind die Umbuchungsgebühren (i.d.R. 50 Euro).FLUG ANNULLIERT: Welche Rechte habe ich?Ausgleichszahlung: Auf wie viel kann ich hoffen?Fluggäste haben lediglich Ansprüche auf Erstattung des vollständigen Flugpreises – zahlbar binnen sieben Tage. Oder aber auf eine schnellstmögliche anderweitige Beförderung mit Bahn oder Bus plus Betreuung durch die Airline. Bei höherer Gewalt kann man nicht auf die übliche finanzielle Ausgleichsleistung bis zu 600 Euro hoffen: es ist ein außergewöhnlicher und nicht durch die Airline beherrschbarer Umstand.FLUG ANNULLIERT: Welche Rechte habe ich?Individuelle Buchungen: AGBs beachtenWer bei einem Reiseveranstalter gebucht hat, wird i.d.R. gut betreut. Auch wenn Sie die Reise oder Reisebaustein, z. B. Rundreise, Kreuzfahrt) über einen hiesigen Veranstalter gebucht haben, können Sie von der Reise zurücktreten. Ihr Geld kriegen Sie dann zurück. Anders bei individueller Reiseplanung: Wenn Sie die Reise bei einem ausländischen Anbieter gebucht haben, z. B. übers Internet, empfiehlt sich ein schneller Blick in die AGB’s und die Stornobedingungen. Ist es für einen Storno bereits zu spät und ist die Reise bereits bezahlt, ist man auf die Kulanz des jeweiligen Anbieters angewiesen. Ähnlich ist es z. B. bei direkt gebuchten Hotels. Stornieren Sie so schnell wie möglich, Hotelbuchungen können z. T. noch am gleichen Tag storniert werden! Schwierig ist es, wenn Sie bereits eine Anzahlung geleistet haben, z. B. für ein direkt gebuchtes Ferienhaus. Sprechen Sie in diesem Fall mit dem Vermieter, z. B. über eine Rückzahlung bzw. eine Terminverschiebung.FLUG ANNULLIERT: Welche Rechte habe ich?Am Flughafen: Wartezeiten und ÜbernachtungenInnerhalb Europas gilt das Fluggastrecht der EU: Bei Verspätungen ab 2 Stunden und gecancelten Flügen (Mittelstrecke 3 Std., Fernstrecke 4 Std.) werden Getränke- und Verpflegungsgutscheine ausgegeben. Wer über Nacht warten muss, dem steht ein Hotelzimmer zu. Nicht verbindlich geregelt ist die Lage auf Nicht-EU-Airports, wenn man ein Ticket einer Nicht-EU-Airline hat. Dann ist man Kulanz der Fluggesellschaft angewiesen.FLUG ANNULLIERT: Welche Rechte habe ich?Airline: Wenn die Fluggesellschaft nicht hilftHilft Ihnen die Airline nicht bei der Suche um ein Hotelzimmer, müssen Sie Eigeninitiative ergreifen. Wichtig: Reservieren Sie das Zimmer und lassen sich von der Airline nach Möglichkeit noch am Airport die Kostenübernahme bestätigen. Weigert diese sich zu, können Sie in Vorkasse treten und Ihre Ansprüche später geltend machen (Belege sammeln!). Bleibt das erfolglos, finden Sie Hilfe bei den Verbraucherzentralen oder schalten Sie einen Anwalt ein.FLUG ANNULLIERT: Welche Rechte habe ich?Veranstalter: Kündigung vor OrtEs kommt vor, dass der Reiseveranstalter den Reisevertrag kündigt. Bei Hotel- und Verpflegungskosten ist man dann auf Kulanz des Veranstalters angewiesen. Für die Organisierung des Rücktransports aber bleibt der Veranstalter zuständig. Sowohl der Reisende, als auch der Reiseveranstalter können den Reisevertrag bei höherer Gewalt kündigen (§651j BGB). Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Übrige Mehrkosten, die entstehen, fallen dem Reisenden zur Last. Für die Organisierung des Rücktransports aber bleibt der Veranstalter zuständig.FLUG ANNULLIERT: Welche Rechte habe ich?Flughafen: Warten im TransitbereichWenn sich der Flughafen in einem Land festsitzen, für das Visumpflicht besteht, haben Sie ein großes Problem. Einzige Möglichkeit: Fragen Sie nach einem Visum-on-arrival und nach Übernachtungsmöglichkeiten in einem Stadt- oder Flughafenhotel. Erkundigen Sie sich, wer die Kosten übernimmt und ob Sie über den bevorstehenden Rückflug verlässlich informiert werden. Ansonsten beliebt Ihnen nichts anderes übrig, als im Transitbereich des Flughafens zu warten, bis der Flugverkehr wieder aufgenommen wird.FLUG ANNULLIERT: Welche Rechte habe ich?Fluggast: Selbsthilfe ist gefragtDer Fluggast hat dabei eine Schadensminderungspflicht: Es werden nur angemessene Kosten ersetzt. Dabei ist auch die außergewöhnliche Situation der höheren Gewalt und der generellen Luftraumsperre zu berücksichtigen, was nicht mit einer vereinzelten Flugabsage verglichen werden kann.FLUG ANNULLIERT: Welche Rechte habe ich?Reiseverschiebung: Reisevertrag kündigenIst bei einer Kurzreise von einer Woche absehbar, dass sich der Abflug mehrere Tage verschiebt, kann der Reisende den Reisevertrag kündigen – und erhält den vollen Reisepreis zurück. Bei längeren Reisen sieht es unter Umständen anders aus: Das ist Urlaubern zuzumuten, die Reise später anzutreten. Verkürzt sich die Dauer, steht dem Reisenden eine anteilige Erstattung des Reisepreises zu.FLUG ANNULLIERT: Welche Rechte habe ich?So steht es im BGB§ 651j [Kündigung wegen höherer Gewalt](1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.§ 651e [Kündigung wegen Mangels](1) Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651c bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.(2) Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.(3) Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 471 zu bemessende Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht, soweit diese Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrags für den Reisenden kein Interesse haben.(4) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfaßte, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten fallen dem Reiseveranstalter zur Last.

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