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Nicht-EU-Airlines Deutsche Gerichte ggf. zuständig

Deutsche Gerichte sind in bestimmten Fällen auch für Klagen gegen Nicht-EU-Fluglinien zuständig.

Das hat der Bundesgerichtshof nach einer veröffentlichten Mitteilung entschieden.

Im vorliegenden Fall hatten Reisende geklagt, die einen Flug von Frankfurt in die USA bei einer Fluglinie mit US-Sitz gebucht hatten. Der Flug war wegen einer defekten Maschine abgesagt und die Fluggesellschaft auf Entschädigung verklagt worden. Bei einem geplanten Abflug aus Deutschland sind »die hiesigen Gerichte zuständig« entschied nun der BGH und wies die Revision der Fluglinie gegen ein Urteil der Vorinstanz zurück (Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10).

Der Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehe aufgrund von EU-Recht, da Deutschland der Abflugort für den später annullierten Flug war, begründeten die BGH-Richter. Deutsche Gerichte seien daher auch zuständig. In den Vorinstanzen hatte das Amtsgericht Frankfurt die internationale Zuständigkeit verneint und die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht der Klage jedoch stattgegeben.

(09.02.11, dpa)

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