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Der Bundesgerichtshof stärkt die Rechte von Pauschalreisenden: Auch bei vorzeitigem Abbruch einer Reise, wie im Fall einer wegen Corona abgebrochenen Kreuzfahrt, können Entschädigungen für Flugausfälle geltend gemacht werden.

Der Bundesgerichtshof stärkt die Rechte von Pauschalreisenden: Auch bei vorzeitigem Abbruch einer Reise, wie im Fall einer wegen Corona abgebrochenen Kreuzfahrt, können Entschädigungen für Flugausfälle geltend gemacht werden. Foto: Paul Zinken/dpa/dpa-tmn

Bei abgebrochenem Urlaub BGH stärkt Fluggastrechte von Pauschalreisenden

Es ist schon ärgerlich, wenn die Kreuzfahrt vorzeitig endet. Noch ärgerlicher wird es, wenn der Rückflug ausfällt und man einen Tag später heimkommt. Immerhin: Dafür gibt es womöglich Entschädigung.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil die Fluggastrechte von Pauschalreisenden gestärkt. Demnach können Urlaubern auch dann Entschädigungen bei Flugausfällen zustehen, wenn die Pauschalreise vorzeitig abgebrochen wurde.

In dem verhandelten Fall ging es um eine Kreuzfahrt, die wegen eines Corona-Ausbruchs unter der Besatzung abgebrochen werden musste – und um den anschließenden vorzeitigen Rückflug zwei Reisender nach Hause. Der Flug, auf den sie eigentlich eingeteilt waren, fand nämlich nicht statt. Stattdessen kamen sie mit einem Ersatzflug mehr als 24 Stunden später daheim an. Die beiden klagten gegen die durchführende Airline unter anderem auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 400 Euro pro Person.

Kein Ausnahmebestand der Fluggastrechte-Verordnung

Der BGH gab ihnen recht. Ein Ausnahmebestand in der zugrundeliegenden EU-Fluggastrechteverordnung, wonach sie nicht für Fälle greift, in denen eine Pauschalreise aus anderen Gründen als der Annullierung des Fluges abgesagt wird, gelte hier nicht, heißt es in dem heute veröffentlichten Urteil. «Weil die Klageansprüche nicht darauf gestützt werden, dass die Annullierung der Reise zugleich zur Annullierung des Fluges geführt hat, sondern darauf, dass ein trotz Annullierung der Reise vorgesehener Flug annulliert worden ist», begründet der BGH. (Az.: X ZR 162/23)

Zum Hintergrund: Kreuzfahrten gelten als Pauschalreise.

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