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Reiserecht Keine Entschädigung - DefekteLiege ist kein Reisemangel

Reiseveranstalter müssen bestimmte Gegenstände regelmäßig überprüfen, um die Sicherheit ihrer Gäste zu gewährleisten. Liegen gehören nicht dazu, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied.

Eine Verletzung durch eine kaputte Liege im Hotel ist kein Reisemangel, der eine Preisminderung rechtfertigt. Denn Liegen sind keine als gefährlich anzusehende Einrichtungsgegenstände, die Veranstalter ständig überprüfen müssen. Das entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf.

In dem verhandelten Fall ging es um einen Mann, der sich die Fingerkuppe abgetrennt hatte, weil die Kopfstütze der Liege nach hinten weggeklappt war - aus Sicht des Klägers ein Reisemangel.

Das Gericht sah das anders: Zwar liege grundsätzlich ein Mangel vor, wenn die Einrichtung des Hotels eine Gefahr für die Sicherheit des Gastes darstellt. Der Veranstalter muss also ständig Treppen, elektrische Anlagen oder Balkongitter kontrollieren, sonst verletzt er seine Verkehrssicherungspflicht.

Anders sieht es aber bei im Grunde ungefährlichen Gegenständen wie Schränken, Schubladen und eben Liegen aus. Der Veranstalter muss diese nicht gesondert überprüfen, auch wenn sich der Gast mit ihnen durchaus verletzen kann. Eine solche Maßnahme sei dem Veranstalter nicht zuzumuten. Schließlich könne die sogenannte Verkehrssicherung nicht jeden potenziellen Schaden ausschließen (Az.: I-21 U 67/14). Die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht berichtet in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« über diesen Fall.

(04.09.15, dpa/tmn)

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