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Reiserecht Zu kleines Hotelzimmer: Veranstaltermuss sich kümmern

Fades Essen, miefige Zimmer und dreckiger Strand - Nicht immer sieht es am Urlaubsort so aus wie im Reisekatalog gepriesen.

Liegt die Zimmergröße aber deutlich unter dem, was der Kunde gebucht hat, muss er sich das nicht gefallen lassen.
Weicht die Größe eines Hotelzimmers deutlich von den Angaben im Katalog ab, muss der Urlauber das nicht hinnehmen. Der Reiseveranstalter muss Abhilfe schaffen und dabei dem Kunden notfalls auch den Umzug in ein Zimmer einer höheren Kategorie bezahlen. Das entschied das Landgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen: 2-24 S 66/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem Fall hatte eine vierköpfige Familie ein Deluxe-Zimmer gebucht. Dieses sollte laut Katalog inklusive Badezimmer und Terrasse 48 Quadratmeter groß sein. Nachmessen ergab jedoch eine Größe von nur 32 Quadratmetern. Über diesen Mangel informierte der Kläger den Reiseleiter, der jedoch keine Abhilfe schaffen konnte. Deshalb buchte die Familie auf eigene Faust den Umzug in eine größere Strandvilla und forderte vom Reiseveranstalter die dadurch entstandenen Kosten.
Die Richter gaben ihr Recht. Eine um ein Drittel kleinere Wohnfläche sei ein relevanter Reisemangel, den der Kunde nicht hinnehmen müsse. Da der Veranstalter keine Abhilfe schaffen konnte, sei der Kläger zum Buchen der größeren Beach-Villa berechtigt gewesen. Abgewiesen wurde dagegen die Forderung der Familie auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden.

(26.06.12, dpa/tmn)

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