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Check-in Der Pass ist nicht lange genug gültig

Am Check-in-Schalter wird ein Reisender zurückgewiesen, da der Reisepass für die Einreise ins Zielland noch mindestens sechs Monate gültig sein muss, seiner jedoch nur noch vier Monate gültig ist. Über die Einreisebestimmungen wurde der Reisende vorab nicht informiert. Wer haftet?

SO IST DIE RECHTSLAGE

Handelt es sich um eine Pauschalreise, hätte der Veranstalter den Reisenden vorab über die Einreisebestimmungen für deutsche Staatsbürger informieren müssen. Hat er dies nicht getan, haftet der Veranstalter für den entstandenen Schaden. Liegt keine Pauschalreise vor, da der Reisende direkt bei der Airline ein Flugticket ohne weitere Reiseleistungen erworben hat, hätte er sich selbst über die für ihn gültigen Bestimmungen informieren müssen. Auf seinem Schaden bleibt der Reisende in diesem Fall sitzen.

(2-2019)
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