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Bei überlangen Wartezeiten an Flughafen- Sicherheitskontrollen haben Passagiere unter Umständen Anspruch auf Schadenersatz.

Bei überlangen Wartezeiten an Flughafen- Sicherheitskontrollen haben Passagiere unter Umständen Anspruch auf Schadenersatz. Foto: Boris Roessler/dpa

Urteil Bund haftet bei überlanger Wartezeit am Flughafen

Die empfohlene Zeiteinplanung an Flughäfen ist nicht nur von Passagieren einzuhalten, sondern auch von der Bundespolizei. Verpassen Passagiere ihren Flug aufgrund einer unzureichend organisierten Passagier-Kontrolle, wird eine Entschädigung fällig.

Bei überlangen Wartezeiten an Flughafen- Sicherheitskontrollen haben Passagiere unter Umständen Anspruch auf Schadenersatz durch die Bundesrepublik.

Das Oberlandesgericht Frankfurt sprach zwei Klägerinnen in einem veröffentlichten Urteil Entschädigungen für zusätzliche Tickets und Übernachtungen zu, nachdem sie ihren Fernflug am Frankfurter Flughafen verpasst hatten, obwohl sie sich an die zeitlichen Vorgaben gehalten hatten. Grund für die Verzögerung waren die langen Wartezeiten an den von der Bundespolizei organisierten Passagier-Kontrollen.

Nach Feststellung des Gerichts hatten die beiden Frauen bereits knapp drei Stunden vor dem geplanten Abflug in die Dominikanische Republik am Schalter eingecheckt und sich danach ohne vorwerfbare Verzögerungen auf den Weg zum Flugsteig gemacht. Der Flughafen hatte an dem fraglichen Tag einen Check-In zwei Stunden vor Abflug empfohlen. Spätestens 90 Minuten vor Schließung des Gates erreichten die Klägerinnen die Kontrollstelle für Passagiere und Handgepäck, wo sie so lange warten mussten, dass der Zutritt zum Flugzeug bereits geschlossen war.

Unzumutbare Sonderopfer

Die Klägerinnen hielten der Bundespolizei vor, die von privaten Dienstleistern durchgeführten Kontrollen nicht ausreichend organisiert zu haben. Das OLG erkannte in seinem rechtskräftigen Urteil (Az. 1 U 220/20) zwar keine Verletzung der Amtspflichten insbesondere zur personellen Ausstattung der Kontrollen an. Der staatliche Eingriff habe aber bei den Passagieren zu einem unzumutbaren Sonderopfer geführt. «Ein Fluggast muss sich aber nicht auf eine beliebige Dauer einstellen, sondern darf sich nach den Empfehlungen des Flughafenbetreibers oder Vorgaben der Fluggesellschaft richten», erklärte das OLG.

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