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Geduldprobe für die Passagiere: Am Flughafen Düsseldorf bildeten sich lange Warteschlangen.

Geduldprobe für die Passagiere: Am Flughafen Düsseldorf bildeten sich lange Warteschlangen.

Foto: Henning Kaiser

Flughafen-Streiks Welche Rechte Passagiere haben

Passagiere müssen wegen des Ausstands von Sicherheitsmitarbeitern an den Flughäfen Köln/Bonn und Düsseldorf mit etlichen Flugausfällen rechnen. Reisende sollten ihre Rechte kennen. . 

Ein Streik des Sicherheitspersonals hat am Donnerstag den Betrieb an den beiden wichtigsten nordrhein-westfälischen Flughäfen massiv durcheinander gebracht. In Düsseldorf und Köln/Bonn fielen etliche Flüge aus, vor den Terminals bildeten sich lange Warteschlangen. Der Streik soll am Freitag (25. Januar) fortgesetzt werden: In Düsseldorf werde bis Freitag um 22.00 Uhr gestreikt und am Köln/Bonner Flughafen bis Freitag um 20.00 Uhr. Erst danach werde die Nachtschicht die Arbeit wieder aufnehmen.

Fällt ein Flug wegen eines Streiks aus, muss die Airline eine Ersatzbeförderung organisieren, erklärt der Reiserechtler Paul Degott. Außerdem ist sie verpflichtet, gestrandete Passagiere zu versorgen. Wie Betroffene sich verhalten sollten - dazu hier die wichtigsten Fragen und Antworten:

Was passiert, wenn ich am Flughafen gestrandet bin?

Der Veranstalter oder die Fluggesellschaft muss gestrandete Kunden betreuen. Die Leistungen gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung sind unabhängig davon, ob das Unternehmen für die Verspätungen oder Ausfälle von Flügen verantwortlich ist. Passagiere haben Anspruch auf Essen und Getränke, meist erhalten sie dafür Gutscheine. Verschiebt sich der Flug auf einen anderen Tag, muss die Airline oder der Veranstalter die Übernachtung in einem Hotel übernehmen.

Wie komme ich trotz des Streiks an mein Reiseziel?

Die Fluggesellschaft oder der Veranstalter hat die Pflicht, so schnell wie möglich eine Ersatzbeförderung zu organisieren. Kunden können diese per Telefon oder am Schalter des Unternehmens am Flughafen fordern. Urlauber sollten aber nicht aus Verärgerung ohne Rücksprache einfach ein Zugticket buchen. Wer beispielsweise einen Flug von Düsseldorf über Paris nach New York gebucht hat, sollte nicht auf eigene Faust mit dem Zug nach Paris fahren, um den Anschlussflug zu erwischen. Denn dann sei fraglich, ob die Fluggesellschaft das Zugticket erstattet, warnt Degott. Ab der fünften Verspätungsstunde hat der Fluggast außerdem das Recht, das Ticket zurückzugeben und sich die Kosten erstatten zu lassen. Damit ist die Airline jedoch aus allen Pflichten entlassen.

Was bedeutet Ersatzbeförderung genau?

Die Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter müssen ihre Passagiere schnellstmöglich ans Ziel bringen. Bei einem kürzeren Streik von nur wenigen Stunden kann es laut Degott reichen, zu warten, bis der Flugbetrieb wieder aufgenommen wird. Dauert der Ausstand aber länger, müssen die Airlines und Reisveranstalter die Kunden zum Beispiel mit der Bahn oder Bussen zu anderen Flughäfen bringen und von dort aus zum gewünschten Ziel.

 

Habe ich Anspruch auf eine Entschädigung?

Eine Entschädigung werden die Passagiere nach Ansicht von Degott nicht bekommen, wenn wegen des Warnstreiks Flüge ausfallen. Denn dafür seien die Fluggesellschaften nicht verantwortlich. Es handle sich daher um einen Fall höherer Gewalt, erklärt Degott. Die Mitarbeiter seien weder bei einer Fluggesellschaft noch bei einem Veranstalter angestellt. Bei einem solchen »Drittstreik« steht Urlaubern daher keine Entschädigung zu, wie sie die EU-Fluggastrechteverordnung in anderen Fällen vorsieht. Ausnahme: Der Passagier kann nachweisen, dass die Fluggesellschaft nicht alles getan hat, um die Streikfolgen abzumildern.

Wie sieht es bei einer Pauschalreise aus?

Bei einer Pauschalreise ist die Rechtslage laut Degott etwas anders. Hier stellt sich nur die Frage, ob der Veranstalter seine Leistungspflichten erfüllt hat. Die Gründe für ein Nichterfüllen spielen keine Rolle. Sitzen Reisende zum Beispiel zwei Tage am Flughafen fest, statt am Strand zu liegen, können sie den Reisepreis entsprechend mindern. Handelt es sich um eine Kurzreise, können sie sogar von der Reise kostenlos zurücktreten. Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit gibt es jedoch nicht.

(25.01.2013, dpa)

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