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Wer Schadensersatz fordert, muss Beweise vorlegen.

REISERECHT: Wenn das Ferienhotel krank macht

Trübes Poolwasser:  Veranstalter haftet 

Zu hoch dürfen aber die Anforderungen für den »Beweis der Kausalität« auch nicht sein, wie ein Streit zeigt. bei dem das Oberlandesgericht München ein vorinstanzliches Urteil vom Tisch fegte. Hier hatte eine Familie ihren Türkei-Urlaub wegen Darminfektionen abbrechen müssen und die Heimreise angetreten. Vom Reiseveranstalter verlangten die Deutschen die Rückerstattung des vollen Reispreises. Begründung: Sie hätten sich im Swimmingpool des gebuchten Pauschal-Hotels im Ort Kiris (nahe Antalya) infiziert, und zwar mit Amöbenruhr. Dieses Schwimmbecken war erst gereinigt worden, als der Boden des Pools im trüben Wasser nicht mehr sichtbar war. Auch andere Gäste waren inzwischen erkrankt. Die Richter glaubten den Schilderungen der Urlauber, wonach sie das Hotel in der betreffenden Zeit nicht verlassen hatten. Die Juristen gaben ihrer Forderung Recht und urteilten: Wenn durch »ersichtliches Verschulden« des Reiseveranstalters »unhygienische Verhältnisse« geschaffen werden, dann dürfen auch keine »allzu strengen Anforderungen« an die Nachweispflicht der Urlauber gestellt werden. Reisenden ihre Schilderungen nur dann zu glauben, wenn eine Erkrankung »epidemieartig« im Hotel um sich greift, das sei zuviel verlangt (OLG München, Az.: 26 U 4306/99).

(Februar 2010, Elias Elo)

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