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Sie wollen Entschädigungsansprüche wegen einer Flugverspätung geltend machen? Dann kann die Bordkarte als Buchungsnachweis ausreichen.

Sie wollen Entschädigungsansprüche wegen einer Flugverspätung geltend machen? Dann kann die Bordkarte als Buchungsnachweis ausreichen. Foto: Christian Charisius/dpa/dpa-tmn

Fluggastrechte EuGH: Bordkarte kann als Buchungsnachweis ausreichen

Eine Airline stellt sich bei Entschädigungszahlungen quer und will eine Bordkarte nicht als Beleg akzeptieren. Der Europäische Gerichtshof sieht das anders und stärkt damit die Rechte von Passagieren.

Um Entschädigungsansprüche gegenüber einer Fluggesellschaft geltend zu machen, kann die Bordkarte als Buchungsnachweis ausreichen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg in einem Urteil klargestellt. (Rechtssache: C-20/24)

In dem Fall ging es um eine Pauschalreise auf die Kanaren – der Rückflug von Teneriffa nach Warschau landete 22 Stunden später als geplant. Die beiden Reisenden verlangten deshalb von der Airline eine Ausgleichszahlung. Doch die lehnte ab. Ein Teil der Begründung: Die zwei Passagiere hatten nach Ansicht der Fluggesellschaft keine bestätigte und bezahlte Buchung für diesen Flug, allein die Kopien der Bordkarten genügten nicht als Nachweis.

Das sah der EuGH anders: Eine Bordkarte könne einen Beleg darstellen. Es sei davon auszugehen, dass ein Fluggast, der über eine Bordkarte verfüge, eine «bestätige Buchung» für den Flug habe – sofern kein besonderer, außergewöhnlicher Umstand nachgewiesen werde.

Günstigerer Preis in dem Fall kein Ablehnungsgrund

Der zweite Grund, warum die Airline in diesem konkreten Fall keine Entschädigung für die Verspätung zahlen wollte: Die Pauschalreise der Fluggäste sei von einer dritten Gesellschaft zu Vorzugsbedingungen bezahlt worden, heißt es in der Mitteilung zum Urteil. Folglich seien sie kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif gereist, was Ausgleichsansprüche ausschließe.

Doch auch das sah der EuGH anders: Eine solche Situation läge nur dann vor, wenn die Airline selbst ihnen eine solche Möglichkeit eingeräumt hätte, hieß es. Dass ein Dritter den Pauschalreisepreis an das Reiseunternehmen gezahlt habe, das seinerseits den Flugpreis an die Airline zu marktüblichen Bedingungen gezahlt habe, stehe dem Ausgleichsanspruch nicht entgegen.

Das polnische Gericht, das den EuGH die Fragen zur Auslegung des EU-Rechts in dieser Sache vorgelegt hatte, muss nun zu dem konkreten Fall entscheiden, dabei jedoch die Rechtsauffassung des EuGH berücksichtigen. Den beiden Passagieren dürfte damit die Ausgleichszahlung zugesprochen werden.

Entschädigungen bei großen Verspätungen

Zum Hintergrund: Die EU-Fluggastrechte sehen bei Verspätungen ab drei Stunden sowie kurzfristigen Flugabsagen unter gewissen Voraussetzungen Entschädigungen in Höhe von 250 bis 600 Euro pro Passagier vor – auch bei Pauschalreisen. Wichtig ist hier zu wissen: Macht man wegen der Verspätung auch gegenüber dem Reiseveranstalter Minderungsansprüche geltend, dann werden diese gegen Ausgleichszahlungen der Airline aufgerechnet.

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